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Triebfahrzeugführer oder Lokführer

Triebfahrzeugführer oder Lokführer

© Uwe Losse zuletzt aktualisiert 14.10.2006

Der Beruf des Lokführers oder Triebfahrzeugführers ist in der EBO (Eisenbahnbetriebsordnung) definiert. Ein Mitarbeiter der in Ausbildung geht, muss zumindest 18 Jahre als sein. Bei bestandener Prüfung muss der Lokführer 21 Jahre alt sein, wenn er alleine Loks und Triebfahrzeuge führen möchte.


Voraussetzung für die Ausbildung ist zudem eine arbeitsmedizinische Untersuchung (nach G25) die alle 5 Jahre zu wiederholen ist (§48 EBO).


Der Triebfahrzeugführer wird auf Reaktionsfähigkeit, Koordinationsvermögen getestet und muss zuverlässig, körperlich und geistig Fit sein.

Ausbildungsrahmenplan für Triebfahrzeugführer oder Lokführer

Für den Beruf Triebfahrzeugführer oder Lokführer gibt es nicht wirklich einen Ausbildungsrahmenplan. Die Voraussetzung als Lokführer oder Triebfahrzeugführer ist im §54 EBO definiert:


§ 54 EBO Ausbildung und Prüfung

(1) Den Betriebsbeamten sind die Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln, die sie zur ordnungsgemäßen Ausübung ihres Dienstes befähigen.

(2) Die Eisenbahnen haben sich durch Prüfung oder in sonst geeigneter Weise vom Vorhandensein der geforderten Kenntnisse und Fähigkeiten zu überzeugen. Hierüber sind Nachweise zu führen.


Die jeweiligen Eisenbahnen müssen also den eigenen Mitarbeitern die Fähigkeiten vermitteln, die auf der Eisenbahn benötigt werden. Gerade bei NE - Bahnen die häufig nur mit Geschwindigkeiten von 30 km/h oder 60 km/h und nur mit Diesel unterwegs sind, unterscheiden sich von den Ansprüchen eines Lokführers im Fernverkehr der 120 km/h mit Elektroloks oder vielleicht sogar ICE fährt, erheblich.


Neben den Kenntnissen über Signale müssen Triebfahrzeugführer oder Lokführer das eigene Fahrzeug beherrschen. Die Triebfahrzeugführer und Lokführer müssen also für einen neuen Triebwagentyp oder Loktyp eine Kenntnisprüfung für dieses Fahrzeug ablegen.


In der Verordnung über die Berufsausbildung zum Eisenbahner im Betriebsdienst / zur Eisenbahnerin im Betriebsdienst sind weitere Details enthalten.

Ein Lokführer oder Triebfahrzeugführer darf nur in Notfällen auf Strecken fahren, für die er nicht Streckenkundig ist. Jeder Lokführer oder Triebfahrzeugführer muss daher eine Strecke begleitend Fahren, bevor er selbst das Triebfahrzeug oder die Lok über die Strecke bewegen darf.

Streckenkunde für Triebfahrzeugführer oder Lokführer

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