

Die deutschen Gesetzte (hier insbesondere das HGB) stellen den Unternehmen eine Reihe von Rechtsformen oder Gesellschaftsformen zur Verfügung. Jedes Unternehmen hat die freie Wahl, für welche Rechtsform es sich entscheidet. Die Unternehmen (Verkehrsbetriebe) können die Rechtsform oder Gesellschaftsform jederzeit ändern, dies ist jedoch mit Kosten und juristischem Aufwand verbunden.
Die Verkehrsbetriebe im ÖPNV, SPNV oder allgemein im Verkehrsgewerbe haben neben den bekannten Rechtsformen oder Gesellschaftsformen, wie z. B. GmbH oder AG weitere relativ unbekannte Rechtsformen. Dies liegt in der Tatsache begründet, das gerade der Nahverkehr häufig von Verkehrsbetrieben in öffentlicher Hand durchgeführt werden. Auch wenn der Verkehrsmarkt in dieser Hinsicht sich zur Zeit im Wandel befindet und immer mehr Verkehrsbetriebe die Rechtsform oder Gesellschaftsform wechseln, ist insbesondere der Personennahverkehr stark von staatlichen Stellen geleitet. Die Rechtsform oder Gesellschaftsform der Verkehrsbetriebe gibt schnellen Aufschluss, über die notwendigen Entscheidungswege der Verkehrsbetriebe.
Bis zum 31.12.1993 gehörte die Bundesbahn und die Reichsbahn der Bundesrepublik Deutschland, also dem Staat. Die Eisenbahnen wurden in der Zeit als staatliches Sondervermögen des Bundes im Haushalt der Bundesregierung geführt. Die Eisenbahnen hatten in der Zeit keine eigene Rechtsfähigkeit.
Dies wurde durch die Überführung der Bundesbahn und Reichsbahn zur Aktiengesellschaft deutlich, hierfür musste der deutsche Bundestag ein Gesetz erlassen. Ein Wechsel der Rechtsform oder Gesellschaftsform oder gar eigene Entscheidungen hierüber waren den Eisenbahnen nicht möglich. Alle großen Entscheidungen konnten nur per Gesetz im Bundestag getroffen werden.
Regiebetriebe sind dem Sondervermögen sehr ähnlich. Beispiele hierfür ist der Binnenhafen in Duisburg. Hier sind die Binnenhäfen in den Länderhaushalten eingestellt und werden staatlich geführt. Dies bedeutet wieder lange und von den jeweiligen Politikern abhängige Entscheidungswege.
Eigenbetriebe sind ebenfalls staatliche Rechtsformen oder Gesellschaftsformen. Eigenbetriebe unterliegen dem jeweiligen Landesrecht. Eigenbetriebe gehören z. B. Landkreisen oder Städten. Das Bedeutet, dass die Verkehrsbetriebe die als Eigenbetrieb geführt werden, ebenfalls dem Haushaltsrecht unterliegen.
Für die Rechtsformen oder Gesellschaftsformen der Eigenbetriebe, aber auch für Regiebetriebe gibt es rechtliche Unterschiede im Steuerrecht.
Genossenschaften unterliegen dem Genossenschaftsgesetz. Diese Rechtsform oder Gesellschaftsform ist im Verkehrsgewerbe relativ selten und sind eher im Güterverkehr als Partikuliervereinigung (Binnenschiff) oder im Straßengüterverkehr anzutreffen.
Die GmbH unterliegt dem GmbH - Gesetz und ist eine häufig vertretene Rechtsform oder Gesellschaftsform. Regionalbusgesellschaften, NE - Bahnen, Flughäfen oder Seehäfen und viele private Omnibusunternehmen werden in dieser Rechtsform oder Gesellschaftsform geführt.
In den vergangen Jahren wurden zudem viele Eigenbetriebe in die Rechtsform oder Gesellschaftsform der GmbH überführt.
Die Kommanditgesellschaft ist im Handelsgesetzbuch definiert und eine eher seltene Rechtsform oder Gesellschaftsform im Personenverkehr. Man findet sie vereinzelt bei kleinen Omnibusunternehmen.
Die Aktengesellschaft (AG) unterliegt dem Aktiengesetz und ist bei größeren Verkehrsbetrieben eine häufig vertretene Rechtsform oder Gesellschaftsform. Beispiele hierfür sind die Bahn AG, aber auch Flughäfen (z. B. Fraport), größere öffentliche Nahverkehrsbetriebe, Binnenhäfen oder Luftverkehrsgesellschaften.
Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) wird nach den Bestimmungen des bürgerlichen Gesetzbuchs geführt. Diese Rechtsform oder Gesellschaftsform findet im Personenverkehr kaum Verwendung und ist eher bei Schiffsmaklern zu finden. Aber auch kleine Omnibusunternehmer wählen diese Rechtsform oder Gesellschaftsform.