

Für die Erstellung eines Fahrplans ist der jeweilige Verkehrsbetrieb alleine Verantwortlich. Nur der Verkehrsbetrieb entscheidet über den Fahrplan, die Genehmigungsbehörde kann im Zuge des Genehmigungsverfahrens jedoch auf den Fahrplan Einfluss nehmen.
Mit dem Regionalisierungsgesetz hat sich dies verändert. Die Kreise erstellen eigene Nahverkehrspläne, die die Grundlage für den Nahverkehr bilden. Die Verkehrsbetriebe müssen sich an den Nahverkehrsplan halten und die Kommunen haben ein erhebliches Mitspracherecht über den Fahrplan erhalten. Insbesondere die Fahrplanverknüpfung zwischen den Verkehrsbetrieben und unterschiedlichen Verkehrsträgern kann über den Nahverkehrsplan umgesetzt werden.
Wenn sich Verkehrsbetriebe weigern, den Anforderungen des Nahverkehrsplan nachzukommen, kann der Zweckverband oder die Kommune einen Fahrplan öffentlich ausschreiben und an den für die Allgemeinheit preiswertesten Anbieter vergeben. Ein Verkehrsbetrieb ist über die Genehmigung nicht mehr so geschützt wie dies vor dem Regionalisierungsgesetz der Fall war.
Ein gut verknüpfter Fahrplan ist Vorteilhaft für alle. Die Reisenden profitieren von kurzen Wartezeiten und guten Verbindungen, die Verkehrsbetriebe dürfen aufgrund eines Optimierteren Fahrplanangebotes mit mehr Reisenden rechnen.
Der Nahverkehrsplan ist die ordnende Hand, die die vielen Verkehrsunternehmen unter einen Hut bringt. Die gleiche Aufgabe wird zumeist auch von Verkehrsverbünden wahrgenommen. Jedoch agieren Verkehrsverbünde ebenso autonom wie Verkehrsbetriebe. Verbundübergreifende Verbesserungen haben oft nicht das Hauptaugenmerk. Auch hier greift das Regionalisierungsgesetz nun ordnend ein.