

Kraftomnisse (Omnibusse) sind Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz. Diese Definition ist in der Straßenverkehrszulassungsordnung §30 d definiert.
In der Anlage X der StVZo (zu §§ 35 e (4), f und i) werden die Omnibusse eingeteilt in:
Notausstiege können sein:
- Notfenster (ein von den Fahrgästen nur im Notfall als Ausstieg zu benutzendes Fenster, das nicht unbedingt verglast sein muß)
- Notluke (eine Dachöffnung, die nur im Notfall dazu bestimmt ist, von den Fahrgästen als Ausstieg benutzt zu werden)
- Nottür (eine Tür, die zusätzlich zu den Fahrgasttüren und einer Fahrzeugführertür vorhanden ist, von den Fahrgästen aber nur ausnahmsweise und insbesondere im Notfall als Ausstieg benutzt werden soll)
In dieser Anlage X der STVZO sind detaillierte Bestimmungen über die Sitzmaße des Fahrgastsitzes, den Freiraum im Bereich oberhalb der Sitzfläche, der Rückenlehne und des Fußraums sowie den Zwischenabstand der Sitze beschrieben.
In Kraftfahrzeugen müssen Notausstiege vorhanden sein, deren Mindestanzahl in der Anlage X zur STVZO definiert sind:
