

Im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen oder eines gekennzeichneten Schulbusses muß der Fahrer bei der Annäherung an die Haltestelle die Warnblinkanlage anschalten wenn er sich der Haltestelle nähert. Dabei gilt, dass die Straßenverkehrsbehörde für bestimmte Haltestellen ein solches Verhalten anordnet.
Dies ist im § 16 StVO (Warnzeichen) Absatz 2 geregelt. Dort heißt es im korrekten Wortlaut:
Der Führer eines Omnibusses des Linienverkehrs oder eines gekennzeichneten Schulbusses muß Warnblinklicht einschalten, wenn er sich einer Haltestelle nähert und solange Fahrgäste ein- oder aussteigen, soweit die Straßenverkehrsbehörde für bestimmte Haltestellen ein solches Verhalten angeordnet hat.
Wenn ein Linienbuss oder ein Schulbuss sich einer Haltestelle mit Warnblinkanlage nähert, darf der nachfolgende Verkehr den Omnibus nicht mehr überholen.
Auch der Gegenverkehr darf bei einem heranfahrenden Omnibus der mit Warnblinklicht an die Haltestelle heranfährt nur mit Vorsicht vorbei fahren.
Wenn der Omnibus (Linienverkehr und Schulbusse) mit Warnblinkanlage an der Haltestelle steht, darf sowohl der nachfolgende Verkehr als auch der Gegenverkehr nur mit Schrittgeschwindigkeit ( 4 - 7 km/h) an der Haltestelle vorbeifahren. Es ist hier stets mit Fahrgästen zu rechnen, die noch schnell den Omnibus erreichen wollen oder den Omnibus verlassen wollen.
Auch Radfahrer müssen an Haltestellen an denen ein Omnibus mit Warnblinklich steht vorsichtig vorbeifahren (4 - 7 km/h) und falls erforderlich warten.