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Omnibusse werden zur Beförderung von Personen eingesetzt. Damit ein Omnibus eingesetzt werden kann, müssen eine Reihe von gesetzlichen und baulichen Voraussetzungen erfüllt werden. So müssen Omnibusse z. B. 1/2 jährlich zu einer Zwischenuntersuchung (TÜV) oder einer Vollabnahme.
Die Zulässige Anzahl von Sitzplätzen und Stehplätzen in Kraftomnibussen wird in der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) geregelt. Die Regelung ist im § 34a Abs. 3 definiert und wird in der Anlage XIII wie folgt für Fahrzeuge des Linienverkehrs ausgeführt:
Kraftomnisse (Omnibusse) sind Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz. Diese Definition ist in der Straßenverkehrszulassungsordnung §30 d definiert. Je nach Größe des Fahrzeugs muss eine bestimmte Anzahl von Notausstiegen und Notluken vorhanden sein.
Kraftomnisse (Omnibusse) sind Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz. Diese Definition ist in der Straßenverkehrszulassungsordnung §30 d definiert. Je nach Größe des Fahrzeugs muss eine bestimmte Anzahl von Notausstiegen und Notluken vorhanden sein.
Für Omnibusse war es lange üblich, nicht vollständig Winterbereift zu fahren. Bei den größeren Fahrzeugen gibt es nicht das Angebot an Sonderbereifung, wie es z. B. für die Autofahrer bekannt ist. Von daher ist es üblich, auf der Antriebsachse im Winter die Reifen zu wechseln deren Profil aber eher einem Allwetterreifen ähnelt. Auf der Lenkachse wird üblicherweise das komplette Jahr mit den gleichen Reifen gefahren.