

Nach dem Personenbeförderungsgesetz (§45 PBefG) (hier als PDF - Download) sind die Verkehrsbetriebe verpflichtet, für Schüler und Auszubildende eine besondere Ermäßigung zu gewähren. Diese Ermäßigung beträgt 75% des Preises für eine "reguläre Fahrkarte". Gemeint ist damit in der Praxis, dass eine Schülermonatskarte ca. 3/4 des Preises einer Monatskarte kosten darf.
Da dies eine Verpflichtung der Verkehrsbetriebe ist, die der Staat bei der Genehmigung der Tarife prüft, besteht für die Verkehrsbetriebe natürlich auch ein Ausgleichsanspruch. Das komplexe Thema des berühmten §45a des Personenbeförderungsgesetz füllt ganze Bücher. Der Fachkundige wirds wissen, bzw. wird sich ggf. in der Fachliteratur kundig machen.
Für Schifffahrtsunternehmen die auf den Flüssen und Seen ebenfalls Ihren Reiseverkehr betreiben und mitunter auch soziale Komponenten in ihrem Tarifsortiment haben, also auch Ausbildungsverkehr unterhalten, erhalten keinerlei Ausgleichsleistungen. Genauso wie für den Luftverkehr gibt es keine Rechtsverordnung oder ein Gesetz, der einen derartigen Anspruch auf Ausgleichsleistungen für Schiffe oder Flugzeuge gewährt.
Die Ausgleichszahlung erhalten die Verkehrsbetriebe, die die entsprechenden Leistungen erbringen, in der Regel die Konzessionsinhaber einer Linie (also nicht die Auftragsunternehmer). Die Ausgleichsleistungen gelten nur für den Ausbildungsverkehr, Fahrausweise für Kindergartenkinder fallen nicht unter dem §45a PBefG. In der Praxis erlebt man häufiger, dass Kindergartenkinder tatsächlich bei einer Fahrt im regulären Linienverkehr mit einer regulären Monatskarte für den Erwachsenen die Fahrt zum Kindergarten machen. Um die dadurch entstehenden Konflikte zu umgehen, finden Kindergartenfahrten besonders häufig im Anmietverkehr oder Freigestellten Verkehr statt und nicht als reguläre Linienfahrt.
Die Ausgleichsleistungen werden nach der Formel
((Beförderungsfälle x Mittlere Reiseweite x Kostensatz) - Einnahmen) / 2) = Ausgleichsbetrag
ermittelt und müssen bis zum 31.05. eines jeden Jahres für das vorangegangene Jahr bei der zuständigen Behörde (je nach Bundesland sind das die Bezirksregierungen, Regierungspräsidenten, Verbünde, etc.) angefordert werden. Die Zahlung der Ausgleichsleistungen erfolgt in zwei gleichgroße Zahlungen zum 15. Juli und zum 15. November.
Die Ausgleichsleistungen entsprechen nicht der Differenz zwischen der Schülermonatskarte und der normalen Monatskarte, wie der Unkundige glauben dürfte, aufgrund der Berechnungsformel kommen andere Beträge heraus. Die Ausgleichsleistungen variieren natürlich stark von den jeweiligen Gegebenheiten eines Verkehrsbetriebes. Zumeist kann ein Verkehrsbetrieb 1/3, manche sogar bis zu 2/3, der Einnahmen aus den Ausgleichsleistungen nach §45a PBefG generieren (wohl dem, der eine Konzession besitzt).
Im Eisenbahnverkehr gilt der §45a PBefG nicht, da das ganze Personenbeförderungsgesetz nur für die Straße gilt. Im Eisenbahnverkehr greift das Allgemeine Eisenbahngesetz (AEG). Aufgrund des §6a AEG werden auch an Eisenbahnen Ausgleichsleistungen gezahlt. Es gibt jedoch zur Straße einige wichtige Unterschiede:
Details zu den Anspruch sind für den Bereich Eisenbahn in der Rechtsverordnung "Ausgleich gemeinwirtschaftlicher Leistungen im Eisenbahnverkehr (AEAusglV) geregelt.
Die Bundesländer haben ihrerseits Rechtsverordnung über die Festlegung der Kostensätze erlassen.
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