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Berechnungsbeispiel für Ausgleichsleistungen nach §45a PBefG

Die Formel für die Berechnung der von der zuständigen Genehmigungsbehörde zu zahlenden Betrag lautet:


((Beförderungsfälle x MRW x Kostensatz) - Einnahmen) / 2 =Ausgleichsbetrag

Formel für die Berechnung der Ausgleichsleistung

© Uwe Losse zuletzt aktualisiert 14.10.2006

Die Beförderungsfälle werden für alle Fahrausweise des Ausbildungsverkehrs (gemeint sind alle Schülerzeitkarten, nicht jedoch Kindergartenkinder. Der Kindergarten zählt nach geltendem Recht nicht zum Ausbildungsverkehr) ermittelt. Für die Ermittlung der Beförderungsfälle wird die erwartete Nutzungshäufigkeit angesetzt.


Beispiel für die Ermittlung der Beförderungsfälle für eine Schülermonatskarte:

Durchschnittliche Nutzung pro Tag (z. B. 2,3 Fahrten) x

Durchschnittliche Nutzung im Monat (z. B. 22,8 Tage) = 52,44 Beförderungsfälle für eine Schülermonatskarte.


Beispiel für die Ermittlung der Beförderungsfälle für eine Schülerwochenkarte:

Durchschnittliche Nutzung pro Tag (z. B. 2,3 Fahrten) x

Durchschnittliche Nutzung in der Woche (z. B. 5,6 Tage) = 12,88 Beförderungsfälle für eine Schülerwochenkarte.

Ermittlung der Beförderungsfälle

Die durchschnittliche Nutzung wird in der Verordnung über den Ausgleich gemeinwirtschaftlicher Leistungen im Straßenpersonenverkehr (PBefAusglV) geregelt. Dies muss jedoch nicht zwingend hingenommen werden. Es ist für jeden Verkehrsbetrieb erlaubt, eigene Zählungen und Nutzungshäufigkeiten zu ermitteln und diese als Grundlage zu nehmen.


Für die Ausgleichsleistungen nach §45a PBefG werden ALLE Fahrausweise des Ausbildungsverkehrs herangezogen. Dies sind nicht nur Schülermonats- und Schülerwochenkarten. Auch Semestertickets oder ähnliche Fahrausweise die dem Ausbildungsverkehr dienen, werden für die Berechnung herangezogen.


Für die verschiedenen Arten der Schülermonatskarten (Ausgabe mit Gutschein, Selbstzahler, usw) gibt es häufig unterschiedliche Gültigkeiten. Damit werden sehr oft auch die Werte für die Beförderungsfälle verändert.

Es gibt im Schülerverkehr oft Unterscheidungen nach dem Kostenträger. Für Schüler im Bereich der Pflichtschulen werden die Kosten der Beförderung von dem jeweiligen Schulkostenträger übernommen. Für den Bereich der Wahlschulen und berufsbildenden Schulen gibt es Sonderregelungen, die je nach Anzahl der Kinder von der vollen Kostenübernahme über Teilzahlungen bis zum Selbstzahler reichen.


Diese unterschiedlichen Formen der Schülermonatskarten oder Schülerjahreskarten die über Gutscheinverfahren ausgegeben werden, finden in den 45a - Berechnungen zumeist eine unterschiedliche Nutzungshäufigkeit. Zwar nicht direkt mit der Ermittlung der Beförderungsfälle, sehr oft jedoch mit der Gültigkeit der Monate. Schülerjahreskarten werden z. B. mit 10 Monaten angesetzt, die Schülermonatskarte auf Gutschein mit 10,8 Monaten und die Schülermonatskarte Selbstzahler so oft, wie sie verkauft wird.

Beispielrechnung:


Gattung Anzahl Faktor Beförderungsfäle

SWO 900 2,3 * 6 12.420

SMO 600 2,3 * 26 35.880

SJK 10.000 2,3 * 24 552.000

Beförderungsfälle 600.300


x MRW (mittlere Reiseweite) 10,61

= 6.369.183


x Kostensatz 0,213

= 1.356.635 Euro


- Einnahmen 840.000 Euro


= 516.635 Euro


/ 2 = 258.317 Euro


Der Ausgleichsbetrag in Höhe von 258.317 würde nun in zwei Zahlungen (abzüglich der bereits erfolgten Abschlagszahlung) ausgezahlt.


Hier das bundeseinheitliche Antragsformular

Für die 45a - Berechnung müssen nun alle Beförderungsfälle eines Kalenderjahres für alle Fahrausweise des Ausbildungsverkehrs ermittelt werden. Die Ermittlung wird kompliziert, sobald die Grenze eines Bundeslandes überschritten wird. Da für die Zahlung das Bundesland verantwortlich ist, in dem die Beförderungsleistung erbracht wurde, sind die Fahrausweise die Länderübergreifend gelten, bis zur jeweiligen Landesgrenze zu berücksichtigen und Anteilsmäßig aufzuteilen. Es sind in diesem Fällen so viele Anträge für den Ausgleich nach §45a PBefG bei der jeweils zuständigen Genehmigungsbehörde zu stellen, wie Bundesländer durchfahren werden.

Für die 45a - Berechnung müssen nun alle Beförderungsfälle eines Kalenderjahres für alle Fahrausweise des Ausbildungsverkehrs ermittelt werden. Die Ermittlung wird kompliziert, sobald die Grenze eines Bundeslandes überschritten wird. Da für die Zahlung das Bundesland verantwortlich ist, in dem die Beförderungsleistung erbracht wurde, sind die Fahrausweise die Länderübergreifend gelten, bis zur jeweiligen Landesgrenze zu berücksichtigen und Anteilsmäßig aufzuteilen. Es sind in diesem Fällen soviele Anträge für den Ausgleich nach §45a PBefG bei der jeweils zuständigen Genehmigungsbehörde zu stellen, wie Bundesländer durchfahren werden.

Ermittlung der mittleren Reiseweite (MRW)

Die mittlere Reiseweite (MRW) ist vom Gesetzgeber mit 8 km vorgegeben (Überlandverkehr). Die MRW für den Stadtverkehr (erfordert eine Genehmigung für den Stadtverkehr) ist auf 5 km definiert).


Die MRW kann jedoch im Straßenverkehr verändert werden, sofern die durchschnittliche MRW eines Verkehrsunternehmens zu mehr als 25 % abweicht. Dies Bedeutet im Klartext, liegt die MRW eines Verkehrsbetriebes für Fahrausweise des Ausbildungsverkehrs bei zumindest 10.01 km, so darf dieser Wert als Multiplikator angewendet werden.


Dies hat für einen Verkehrsbetrieb eine enorme Bedeutung. Da die Berechnung der Ausgleichsleistung über eine Formel erfolgt. Der Multiplikator 8 km oder der Multiplikator 10,01 (oder noch besser 11 oder mehr) lassen an dieser Stelle ganz andere Beträge entstehen.


Dies muss der Verkehrsbetrieb natürlich mit einer entsprechenden Aufstellung nachweisen (näheres hierzu bei "Grundsätze zur Errechnung der mittleren Reiseweite im Ausbildungsverkehr bei Anwendung des §3 Absatz 5 PBefAusglV"). Nutzt der Verkehrsbetrieb einen Kilometertarif, so ist der Nachweis über eine Ausertung der verkauften Fahrausweise sehr einfach. Bei der heute üblichen Anwendung eines Zonentarifs ist dies schwieriger. In diesem Fall muss zumeist eine detaillierte Aufstellung der tatsächlichen Kilometer durchgeführt werden. Je nach Genehmigungsbehörde ist es auch erlaubt, Zählungen durchzuführen und die so ermittelten Werte anzusetzen.


Beispiel:

Preisstufe 1 entspricht im Schnitt 1,8 km

Preisstufe 2 entspricht im Schnitt 2,4 km

Preisstufe 3 entspricht im Schnitt 3,1 km

usw.

Der Kostensatz

Der Kostensatz wird von der jeweiligen Landesregierung über eine Verordnung festgestellt. Die Kostensätze unterscheiden sich nach der jeweiligen Genehmigungsform. Der Kostensatz für Überlandlinienverkehr, Stadtverkehr oder für den Eisenbahnverkehr unterscheiden sich erheblich.


Der Verkehrsbetrieb kann an der "Schraube" Kostensatz nicht drehen. Die Bundesländer hingegen schon. Da die Ausgleichsleistungen von den Bundesländern bezahlt werden, ist ein großen Interesse vorhanden, den Kostensatz zu verändern und zu drücken.


Für die Berechnung des §45a - Ausgleichsbetrages ist eine Änderung des Kostensatzes mitunter sehr hinderlich. Der Ausgleichsbetrag wird stets auf ein Kalenderjahr ermittelt. Ändert sich der Kostensatz im laufe des Jahres, müssen alle Berechnungen auf den zu dem jeweils geltenden Kostensatz durchgeführt werden. Das Bedeutet, dass die Erfassung der verkauften Fahrausweise im Ausbildungsverkehr (Ermittlung der Beförderungsfälle) aufgesplittet werden muss.

Der Verkehrsbetrieb muss alle aus dem Ausbildungsverkehr erzielten Einnahmen in der Formel zum Abzug bringen. Einnahmen aus dem Verkauf von Monatskarten oder Wochenkarten (Arbeiterzeitkarten) oder sonstigen Einnahmen werden NICHT berücksichtigt. Es werden tatsächlich nur die Einnahmen aus dem Ausbildungsverkehr (sprich Schülerwochen- und -monatskarten, Semestertickets, usw.) herangezogen.


Die Einnahmen aus dem Ausbildungsverkehr werden in der Formel abgezogen und verringern so den Ausgleichsbetrag.

Die Einnahmen

Beispielrechnung für die Berechnung der Ausgleichsleistung nach §45a PBefG

In dieser Beispielrechnung werden Schülerwochenkarten (SWO), Schülermonatskarten (SMO) und Schülerjahreskarten (SJK) angenommen. Die Anzahl entspricht der angenommenen Anzahl der Verkauften Fahrausweise der jeweiligen Gattung in einem Kalenderjahr. Der Faktor entspricht der angenommenen durchschnittlichen Nutzungshäufigkeit (2,3 = Fahrten pro Tag, 26 oder 24 = Nutzungen pro Monat).


Die MRW wurde mit 10,61 angenommen, also muss der Verkehrsbetrieb den Nachweis erbringen, dass die MRW diesen Wert entspricht.


Der Kostensatz wurde von mir willkürlich gewählt und entspricht dem Kostensatz für den Überlandverkehr in Rheinland - Pfalz aus dem Jahr 2000. Die aktuellen Kostensätze könne bei der jeweiligen Genehmigungsbehörde erfragt werden.

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