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Investitionsförderungen nach dem GVFG

Das Gesetz über Finanzhilfen des Bundes zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden (GVFG, hier Download) erlaubt den Verkehrsbetrieben eine Bezuschussung für die Beschaffung von Fahrzeugen und Betriebshöfen (Investitionsfördermittel).


Bei dieser Förderung handelt es sich um eine politisch gewollte Strukturförderung, auf die erst einmal kein Rechtsanspruch besteht (anders z. B. als auf die Ausgleichsleistungen nach §45a PBefG oder §148 SGB IX). Die Investitionsfördermittel nach dem GVFG enthalten eine langfristige ÖPNV - bezogene Zweckbindung. Fahrzeuge und Betriebshöfe die über die GVFG - Mittel bezuschusst werden, müssen über einen bestimmten Zeitraum (Fahrzeuge zumeist 8 Jahre, Betriebshöhe zumeist 25 Jahre) dem Zweck dienen.

Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz (GVFG)

© Uwe Losse zuletzt aktualisiert 14.10.2006

Der Hintergrund ist eine (politisch gewollte) qualitative Strukturverbesserung und steht allen Verkehrsbetrieben zu gleichen Bedingungen zur Verfügung.


Wenn ein Verkehrsunternehmer nun im ÖPNV eine Linie betreibt oder im Auftrage eines Konzessionsinhaber eine Linie (oder auch mehrere) bedient, kann der Verkehrsunternehmer bei der Genehmigungsbehörde (in jedem Bundesland eine andere, zum Beispiel die Bezirksregierung) einen Antrag auf Fahrzeugförderung stellen. Dieser Antrag muss zu Beginn des Jahres gestellt werden und es muss nachgewiesen werden, dass man den Fördergrund (ÖPNV) erfüllt. Dies geschieht z. B. durch Vorlage des Liniennetzes und des Fahrplans. Zugleich muss dem Antrag auch ein Angebot beigefügt werden. Das Fahrzeug muss den Zwecken des ÖPNV genügen, es werden also definitiv keine Reisebusse bezuschusst. Je nach Vorgabe der jeweiligen Genehmigungsbehörde muss das Fahrzeug zusätzliche Funktionen erfüllen (z. B. Niederflurbus). Diese Dinge müssen bei der jeweiligen Genehmigungsbehörde vorab erfragt werden. Für manche Fahrzeuge gibt es höhere und für andere weniger Zuschüsse.

Wird ein Zuschuss für ein Fahrzeug gewährt, so MUSS das Fahrzeug noch in dem gleichen Haushaltsjahr beschafft werden. Dies kann schon einmal zu Schwierigkeiten führen, wenn der Hersteller des Omnibusses längere Lieferzeiten hat.


Die Höhe des Zuschusses hängt von verschiedenen Faktoren ab:

  • Wie viele andere Verkehrsbetriebe haben in diesem Jahr einen Antrag gestellt?
  • Was möchte die jeweilige Genehmigungsbehörde dieses Jahr besonders fördern (Niederflurbus, Gelenkbus, etc.)?
  • Hat man in den letzten Jahren schon Anträge gestellt oder ist man schon längere Zeit ohne Förderung ausgekommen?

Ein kleiner Verkehrsunternehmer, der nur alle paar Jahre einen Antrag stellt, wird sicherlich eine größere Förderung für das Fahrzeug erhalten, als ein großer Verkehrsbetrieb, der jedes Jahr 20 neue Fahrzeuge beschafft.


Die geförderten Fahrzeuge müssen während der Zweckbindungsphase (zumeist 8 Jahre) überwiegend im Linienverkehr eingesetzt werden. Dies muss von Zeit zur Zeit nachgewiesen werden. Dann erhält man von der Genehmigungsbehörde die Aufforderung, den Nachweis für die Steuerbefreiung zu erbringen (Fahrzeuge des Linienverkehrs die zu mehr als 50% im Linienverkehr eingesetzt sind, sind Kfz - steuerbefreit). Mit diesem Nachweis gibt sich die Genehmigungsbehörde zufrieden. Die Fahrzeuge dürfen natürlich auch im Gelegenheitsverkehr eingesetzt werden, der überwiegende Einsatz MUSS jedoch im Linienverkehr zur Verbesserung des ÖPNV erfolgen.

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