

Nach dem Sozialgesetzbuch (SGB Teil IX) (Link zum PDF - Download) ist die unentgeltliche Beförderung von Schwerbehinderten geregelt (Früher §62 des SchwbG). Danach sind die Verkehrsbetriebe verpflichtet, Schwerbehinderte bei einem gültigen Schwerbehindertenausweis kostenfrei gemäß den Eintragungen in dem Schwerbehindertenausweis mitzunehmen. Aus jeder Pflicht muss natürlich auch ein Ausgleich der Pflicht erfolgen. Der Gesetzgeber hat die Ausgleichspflicht für den Nahverkehr im §148 SGB IX und für den Fernverkehr im §149 SGB IX (Sozialgesetzbuch Teil 9) geregelt.
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Die Fahrgeldausfälle werden mit einem Prozentsatz der von dem Unternehmen nachgewiesenen Fahrgeldeinnahmen im Nahverkehr (gleiches für den Fernverkehr) erstattet. Zu den Fahrgeldeinnahmen gehören alle Erträge aus dem Fahrkartenverkauf einschließlich erhöhter Beförderungsentgelte und Einnahmen aus der Beförderung von Handgepäck, Krankenfahrstühlen, u.s.w.
Beispiel für die Berechnung der Ausgleichsbetrages:
Fahrgeldeinnahmen x Prozentsatz = Ausgleichsbetrag
1.000.000 Euro x 2,15 % = 21.500 Euro.
Die Fahrgeldeinnahmen müssen von dem Verkehrsbetrieb nachgewiesen werden. Dies bedeutet, dass die Fahrgeldeinnahmen von einem Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer bestätigt werden müssen.
Sofern der Verkehrsbetrieb Linienwege über mehrere Bundesländer betreibt, müssen die Fahrgeldeinnahmen auf die unterschiedlichen Bundesländer aufgeteilt werden und separate Anträge gestellt werden.
Der Prozentsatz wird für jedes Land von der Landesregierung jeweils für ein Jahr bekannt gegeben und wird für die Berechnung auf die Hundertstel angewendet. Die Berechnung des Prozentsatzes erfolgt nach einem Schlüssel, der die Ausgabe der in dem Zeitraum ausgegebenen Wertmarken berücksichtigt und die in dem Gebiet vorhandene Bevölkerung über 6 Jahre hierzu in Relation stellt. Näheres kann im §148 SGB IX nachgelesen werden.
Der von der Landesregierung ermittelte Prozentsatz kann von dem Verkehrsbetrieb erhöht werden, wenn der betriebsindividuelle Wert um mehr als 1/3 größer ist. Diesen Nachweis muss der Verkehrsbetrieb mit einer Zählung führen.
Ist der Nachweis geführt, darf bei der Formel der betriebsindividuelle Prozentsatz verwendet werden und entsprechend höher sind die Ausgleichsleistungen.
Im Zuge des Erstattungsverfahrens muss der Verkehrsbetrieb bis zum 31.12. für das vorangegangene Geschäftsjahr den Antrag bei der Genehmigungsbehörde der Länder stellen. Im Fernverkehr muss der Antrag beim Bundesverwaltungsamt gestellt werden.
Die Unternehmen erhalten als Vorauszahlung für das laufende Kalenderjahr 80 % des zuletzt festgesetzten Erstattungsbetrages. Die Vorauszahlungen werden je zur Hälfte zum 15. Juli und am 15. November gezahlt.
Die Länder und der Bund schlüsseln untereinander auf, wer welche Höhe des Ausgleichsbetrages übernehmen muss. Der Ausgleichsbetrag wird somit in zwei Teilsummen an die Verkehrsbetriebe gezahlt.