Personenverkehr in Deutschland

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Ausgleichszahlungen aufgrund vertraglicher Vereinbarung

Verkehrsbetriebe können von Dritten Zuschusszahlungen (Ausgleichsleistungen) erhalten. Bei dem Dritten kann es sich um das Land, Zweckverbände, den Kommunen, den Verbund (Verbünden) oder Schulkostenträger handeln.


Beispiel:

Ein Verkehrsunternehmer unterhält die Konzession für den Schülerverkehr der Grundschule in Adorf. Er setzt dort standardmäßig einen Linienbus mir 47 Sitzplätzen und 50 Stehplätzen ein. Für diese Fahrt müssen täglich 75 Grundschulkinder von den umliegenden Gemeinden nach Adorf und wieder zurück befördert werden.


Das Fahrzeug darf mit 97 Personen geladen werden (47 Sitz- + 50 Stehplätze), also erfüllt der Verkehrsunternehmer alle gesetzlichen Ansprüche wenn er die Fahrt mit diesem Fahrzeug einsetzt. Die Grundschulkinder haben alle Schülermonatskarten, da die Fahrt in der öffentlichen Linie durchgeführt werden.


Wie so oft, besteht nun der Anspruch der Eltern, das alle Kinder einen Sitzplatz haben sollen. Dies würde für den Verkehrsunternehmer bedeuten, dass er zu gleichen Zeit 2 Fahrzeuge einsetzen muss. Dies ist in der Praxis nicht erfüllbar, so ist doch gerade zu den Schulanfangs- und -endzeiten die Spitzenauslastung der Verkehrsbetriebe erreicht.

Vertragliche Vereinbarung

© Uwe Losse zuletzt aktualisiert 14.10.2006

Für das gleiche Geld (die Bezahlung erfolgt über die Anzahl der verkaufen Schülerzeitkarten) soll der Verkehrsunternehmer nun die teure Investition eines weiteren Fahrzeugs und eines weiteren Personals durchführen. Dem wird der Verkehrsunternehmer in der Regel nicht folgen.


Wenn nun ein Zahlungskräftiger Dritter (z. B. der Schulkostenträger) dem Verkehrsunternehmer die zusätzlichen Kosten erstattet, wird der Verkehrsunternehmer dem Wunsch Folge leisten. Genau diese Kostenerstattung war in den letzten Jahren sehr umstritten.

Aufgrund des EU - Rechts wurde in Deutschland das Konzessionsrecht verändert (§§ 13 und 13a PBefG). Sollte eine Konzession nicht eigenwirtschaftlich sein, können von den Kommunen die Verkehre ausgeschrieben werden. Eine Ausschreibung eines Verkehrs kann für einen Verkehrsunternehmer böse Folgen haben. Die Bezuschussung darf also keine zusätzliche Einnahme darstellen, da sonst der Verkehrsunternehmer in Gefahr schwebt, seine Konzession zu verlieren.


Das Urteil vom Europäischen Gerichtshof (EuHG-Urteil vom 24. Juli 2004 in der Rechtssache C-280/00 (Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg gegen Nahverkehrsgesellschaft Altmark GmbH) hat hier Klarheit geschaffen.

"Die Höhe des Ausgleichs ist auf der Grundlage einer Analyse der Kosten zu bestimmen, die ein durchschnittliches, gut geführtes und angemessen mit Transportmitteln ausgestattetes Verkehrsunternehmen zu tragen hätte, wobei die dabei erzielten Einnahmen und ein angemessener Gewinn aus der Erfüllung der Verpflichtung zu berücksichtigen sind."


In diesem Beispiel darf der Verkehrsunternehmer einen Vertrag mit dem Schulkostenträger abschließen und das gewünschte zusätzliche Fahrzeug einsetzen. Die vom Verkehrsunternehmer durchgeführte Kostenermittlung ist jedoch von einem externen Sachverständigen (Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) zu testieren.

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