

Das Gesetz über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güterkraft- oder Personenverkehr (Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz BKrFQG) gilt zum Zwecke der Verbesserung der Sicherheit im Straßenverkehr und wurde im August 2006 von der Bundesregierung als Folge des EU - Rechts umgesetzt.
In Brüssel hat man sich viele Gedanken über die Sicherheit und den zukünftig gewünschten gemeinsammen Bildungs- und Ausbildungsstand der Berufskraftfahrer innerhalb der EU gemacht. Die einzelnen Landesregierungen müssen die EU - Richtlinie 2003/59/EG in Landesrecht umsetzen. Die VDV - Akademie bietet zum Thema BKrFQG eine Präsentation an.
Die Grundqualifikation nach dem BKrFQG wird durch die erfolgreiche Ablegung einer theoretischen und praktischen Prüfung bei einer IHK (Industrie- und Handelskammer) erworben und wird automatisch bei Abschluss einer Berufsausbildung in den Ausbildungsberufen Berufskraftfahrer / Berufskraftfahrerin oder Fachkraft im Fahrbetrieb erworben.
Das BKrFQG gibt die Möglichkeit einer beschleunigten Grundqualifikation, die auch an Fahrschulen erworben werden kann.
Die Grundqualifikation erwirbt der Berufskraftfahrer leider nicht für die Lebenszeit, sondern muss alle 5 Jahre in einer Weiterbildung aufgefrischt werden. Das BKrFQG fordert die Weiterbildung durch Teilnahme an einem Unterricht einer anerkannten Ausbildungsstätte und verfolgt das Ziel, alle Berufskraftfahrer auf dem neuesten Stand zu halten.
Die Inhalte der Grundqualifikation werden nicht im BKrFQG geregelt sondern in einzelnen Rechtsverordnungen.
Das Berufskraftfahrer - Qualifikations - Gesetz (BKrFQG) definiert, dass das BKrFQG für Berufskraftfahrer im Güterverkehr und im Personenverkehr gilt die deutsche Staatsangehörige sind oder zur EU oder einem Staat gehören, mit denen die EU ein entsprechendes Abkommen hat. Das BKrGQG gilt also nicht für ALLE Berufskraftfahrer, sondern nur für Bürger der EU. Zudem gilt das BKrFQG nur dann, soweit die Fahrt im Güterkraft- oder Personenverkehr zu gewerblichen Zwecken auf öffentlichen Straßen mit Kraftfahrzeugen durchgeführt wird, für die ein Führerschein der Klassen C1 C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE erforderlich ist.
Berufskraftfahrer die Transport mit Fahrzeugen der Führerscheinklasse B durchführen (Pkw), benötigen dafür die Grundqualifikation nach BKrFQG nicht.
Das gleich gilt, wenn Berufskraftfahrer privat einen Lkw oder Omnibus bewegen. Dann ist eine Grundqualifikation nach BKrFQG nicht erforderlich, da es sich nicht um eine gewerbliche Fahrt handelt. Dies ist jedoch eheber hypothetisch, da ein Berufskraftfahrer die Grundqualifikation ja für seinen Beruf haben muss.
Das BKrFQG gilt nicht für den privaten Bereich oder für Fahrzeuge, die mit den Führerschein B gefahren werden dürfen.
Außerdem gilt das BKrFQG nicht für: