Personenverkehr in Deutschland

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Förderungsfähige Vorhaben nach dem GVFG

GVFG Förderungsfähige Vorhaben nach dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz

© Uwe Losse zuletzt aktualisiert 02.10.2006

>>> GVFG Förderungsfähige Vorhaben

Die Länder können folgende Vorhaben durch Zuwendungen aus den Finanzhilfen des Bundes fördern:


1. Bau oder Ausbau von

  • verkehrswichtigen innerörtlichen Straßen mit Ausnahme von Anlieger- und Erschließungsstraßen
  • besonderen Fahrspuren für Omnibussee,
  • verkehrswichtigen Zubringerstraßen zum überörtlichen Verkehrsnetz,
  • verkehrswichtigen zwischenörtlichen Straßen in zurückgebliebenen Gebieten,
  • Straßen im Zusammenhang mit der Stillegung von Eisenbahnstrecken,
  • Verkehrsleitsysteme sowie von Umsteigerparkplätzen zur Verringerung des motorisierten Individualverkehrs
  • öffentlichen Verkehrsflächen für in Bebauungsplänen ausgewiesene Güterverkehrszentren einschließlich der in diesen Verkehrsflächen liegenden zugehörigen kommunalen Erschließungsanlagen

in der Baulast von Gemeinden, Landkreisen oder kommunalen Zusammenschlüssen, die an Stelle von Gemeinden oder Landreisen Träger der Baulast sind.



2. Bau oder Ausbau von Verkehrswegen der

  • Straßenbahnen, Hoch- und Untergrundbahnen sowie Bahnen besonderer Bauart,
  • nichtbundeseigene Eisenbahnen,

soweit sie dem öffentlichen Personennahverkehr dienen, und auf besonderem Bahnkörper geführt werden.



3. Bau oder Ausbau von zentralen Omnibusbahnhöfen und Haltestelleneinrichtungen sowie von Betriebshöfen und zentralen Werkstätten, soweit sie dem öffentlichen Personennahverkehr dienen.



4. Beschleunigungsmaßnahmen für den öffentlichen Personennahverkehr, insbesondere rechnergesteuerte Betriebsleitsysteme und technische Maßnahmen zur Steuerung von Lichtsignalanlagen.

5. Kreuzungsmaßnahmen nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz oder dem Bundeswasserstraßengesetz, soweit Gemeinden, Landkreise oder kommunale Zusammenschlüsse als Baulastträger der kreuzenden Straße Kostenanteile zu tragen haben. In Ausnahmefällen gilt das gleiche für nicht bundeseigene Eisenbahnen als Baulastträger des kreuzendes Schienenweges.



6. die Beschaffung von Standard - Linienomnibussen und Standard - Gelenkomnibussen, soweit diese zum Erhalt und zur Verbesserung von Linienverkehren nach §42 des Personenbeförderungsgesetzes erforderlich sind und überwiegend für diese Verkehre eingesetzt werden, von Schienenfahrzeugen des öffentlichen Personennahverkehrs.

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