

Sind die Vorausssetzungen für die Förderung nach GVFG erfüllt und handelt es sich bei den förderungswürdigen Dingen auch um Förderungsfähige Maßnahmen nach dem GVFG so gilt es nun, die Höhe der Förderung nach GVFG festzulegen.
Das Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz fördert zu 75% die Förderungsfähigen Vorhaben im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel.
Soweit das Vorhaben eines vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen erstelltes Programm ist, beträgt die Förderung bis zu 60%.
Der Erwerb von Grund und Boden ist nicht zuwendungsfähig. Nur die Gestehungskosten für den Erwerb von Grund und Boden sind zuwendungsfähig.
Nicht zuwendungsfähig sind
1. Kosten, die ein anderer als der Träger des Vorhabens zu tragen verpflichtet ist,
2. Verwaltungskosten,
3. Kosten für den Erwerb solcher Grundstücke und Grundstücksteile, die