

Für Vorhaben, die aus den Finanzhilfen gefördert werden sollen, sind Programme für den Zeitraum der jeweiligen Finanzplanung aufzustellen sowie jährlich der Entwicklung anzupassen und fortzuführen.
In den Programmen dürfen Vorhaben nur aufgenommen werden, wenn die Voraussetzungen der Förderungen vorliegen oder voraussichtlich zum Zeitpunkt der Förderung vorliegen werden. Für jedes Vorhaben sind die voraussichtlichen Gesamtkosten, die zuwendungsfähigen Kosten und die vorgesehenen Jahresraten der Zuwendung aus den Finanzilfen aufzunehmen.
Die Programme sind abzustellen auf die voraussichtlich zur Verfügung stehenden Mittel. Weitere Vorhaben können nachrichtlich aufgenommen werden.
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen stellt auf Grund der Vorschläge der Länder die Programme auf, wenn die Gesamtförderungsfähige Summe 100 Millionen DM überschreiten und es sich um Förderungen für Eisenbahnen, Hoch- oder Straßenbahnen handelt.
Jedes Land stellt Programme auf. Die Mittel bemessen sich dabei nach einem Schlüssel von vorhandenen Kraftfahrzeugen in Verdichtungsräumen nach Krafträdern, Personen- und Kombinationswagen, Omnibusse und Zugmaschinen, Lastkraftwagen.
Der Schlüssel kann in § 6 GVFG nachgelesen werden.
Die Finanzhilfen des Bundes dürfen nur für Vorhaben verwendet werden, die in die Programme aufgenommen sind.
Über die Durchführung der Programme übermitteln die Länder dem Bundesministerium jährlich eine Übersicht, die die Zahl der geförderten Vorhaben und die Summe der aus den Finanzhilfen in dem betreffenden Jahr gezahlten Zuwendungen enthält. Die Berichterstattung der Länder erstreckt sich außerdem auf den Nachweis, inwieweit die geförderten Vorhaben dem Ziel der Barrierefreiheit entsprechen.