

Die Verordnung über den Bau und Betrieb der Straßenbahnen (Straßenbahn-, Bau- und Betriebsordnung - BO Strab, entspricht dem Inhalt der BOKraft. Während die BOKraft nur für Kraftfahzeuge gilt, ist die BOStrab ein Fachgesetz für Straßenbahnen.
Das Personenbeförderungsgesetzt (PBefG hier Link zur Downloadseite) regelt die gewerbliche Beförderung von Personen. Es gilt also für Jedermann, der mit Personenbeförderung eine Geschäftserzielungsabsicht verfolgt. Dies kann schneller geschehen, als der unwissende glaubt. Auch wer seine Freunde im eigenen Pkw mitnimmt und dafür mehr Geld verlangt als die Höhe der Betriebskosten, betreibt Personenbeförderung und fällt unter den Bestimmungen des PBefG. Gleiches gilt für Firmen die für Ihre Mitarbeiter Transportfahrten organisieren oder für Einkaufsketten die kostenfreie Busreisen für ihre Kunden anbieten, fallen unter das Recht des PBefG.
Das PBefG darf man von seinem Umfang und Bedeutung her als "Grundgesetz" für den Straßenpersonenverkehr bezeichnen. In dem PBefG sind grundsätzliche Dinge geregelt:
In der Freistellungsverordnung (Freistellungs VO; Verordnung über die Befreiung bestimmter Beförderungsfälle von den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes hier Downloadlink) entbindet bestimmte Personenverkehre von den Pflichten des Personenbeförderungsgesetztes. So sind z. B. die Streitkräfte (hoheitliche Tätigkeit), Umzugstransporte, u.v.m. in dieser Freistellungs VO von den Vorschriften des PBefG befreit.
Die BOKraft (Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrtunternehmen im Personenverkehr, hier Download) regelt die Beziehung zwischen den Verkehrsunternehmen und den Fahrgästen. Die BoKraft gilt nur für Kraftfahrzeuge und beinhaltet z. B.:
Die Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedinungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie den Linienvekehr mit Kraftfahrzeugen (VO Allg Bef Bed) verpflichtet Verkehrsunternehmen zur Aufstellung von Beförderungsbedingungen und gibt die wesentlichen Inhalte vor.
Die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 und (EG) Nr. 2135/98 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates (hier Downloadlink) behinhaltet vom Grundsatz die Lenk- und Ruhezeiten des Fahrpersonals.
Das Gesetz über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güterkraft- oder Personenverkehr (Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz BKrFQG; hier Link zum download) gilt zum Zwecke der Verbesserung der Sicherheit im Straßenverkehr. Es regelt, dass alle 5 Jahre das Fahrpersonal eine Weiterbildung besuchen muss.
Das Gesetz über das Fahrpersonal von Kraftfahrzeugen und Straßenbahnen Fahrpersonalgesetz - FPersG (hier Link zum Download) setzt die Lenk- und Ruhezeitverordnung der EU ins deutsche Recht um.
Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die mit der Einführung des digitalen Kontrollgerätes zur Kontrolle der Lenk- und Ruhezeien erforderlichen Begleitregelungen (hier Link zum Download) (Fahrpersonalverordnung - FPersV) regelt weitere Dinge zum Thema Lenk- und Ruhezeiten.