

Das Verkehrsstatistikgesetz definiert eine Reihe von Statistiken. So wird zum Beispiel die:
- Schienen - Personenfernverkehrsstatistik
- Schieneninfrastrukturstatistik
im Verkehrsstatistikgesetz mit den zu meldenden Berichtszeiträumen definiert.
Nach dem §26 VerkStatG besteht für die Erstellung dieser Statistiken von den Auskunftpflichtigen:
- Frachtführern,
- Fahrzeughaltern,
- Luftverkehrsunternehmen,
- Eisenbahnunternehmen
- Straßenpersonenunternehmen
eine Auskunftspflicht.
Die Auskunftspflichtigen müssen von der erhebenden Stelle auf die Auskunftspflicht hingewiesen werden.
Die Datenübermittlung erfolgt in elektronische Form, soweit dies für die beteiligte Stelle zumutbar ist.