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Auskunftspflicht nach dem Verkehrsstatistikgesetz

Auskunftspflicht nach dem Verkehrsstatistikgesetz

© Uwe Losse zuletzt aktualisiert 22.10.2006

Das Verkehrsstatistikgesetz definiert eine Reihe von Statistiken. So wird zum Beispiel die:


- Luftverkehrsstatistik

- Schifffahrstatistik

- Personenverkehrsstatistik

- Schienen - Personenfernverkehrsstatistik

- Schienenunfallstatistik

- Schieneninfrastrukturstatistik


im Verkehrsstatistikgesetz mit den zu meldenden Berichtszeiträumen definiert.

Nach dem §26 VerkStatG besteht für die Erstellung dieser Statistiken von den Auskunftpflichtigen:

- Frachtführern,

- Fahrzeughaltern,

- Luftverkehrsunternehmen,

- Eisenbahnunternehmen

- Straßenpersonenunternehmen

eine Auskunftspflicht.

Die Auskunftspflichtigen müssen von der erhebenden Stelle auf die Auskunftspflicht hingewiesen werden.


Die Datenübermittlung erfolgt in elektronische Form, soweit dies für die beteiligte Stelle zumutbar ist.

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