

Im §18 VerkStatG ist die Schienen - Personenfernverkehrsstatistik definiert. Demnach müssen Eisenbahnunternehmen im Schienenpersonenfernverkehr vierteljährlich:
die Zahl der Fahrgäste und die Beförderungsleistung
melden.
Jährlich müssen gemeldet werden:
- das Land des Unternehmenssitzes und Eigentumsverhältnisse am Unternehmen,
- Zahl der Fahrgäste und Beförderungsleistung nach Hauptverkehrsverbindungen, Fahrleistung in Zugkilometrn und Beförderungsangebot nach In- und Ausland,
- Zahl der Fahrgäste im internationalen Verkehr nach dem Staat des Einstiegs und dem Staat des Ausstiegs
fünfjährlich müssen gemeldet werden:
- Zahl und Platzkapazität der Schienenfahrzeuge nach Art der Fahrzeuge,
- Zahl der Beschäftigten nach Einsatzart,
Zahl der Fahrgäste nach Ein- und Aussteigeregion nach der NUTS-2-Regionalgliederung.