

Nach dem Verkehrsstatistikgesetz (§18 VerkStatG) sind jährlich von Eisenbahninfrastrukturunternehmen zu melden:
Die Länge der im Berichtsjahr in Betrieb genommenen neu gebauten oder reaktivierten Strecken sowie der stillgelegten Strecken nach Art der Betriebsordnung, Gleise oder Spuren und nach Ländern.
Fünfjährlich sind zu melden:
- Zahl der Streckenübergänge nach Art der Übergänge und Ländern,
- Zahl der Bahnhöfe, Haltestellen und Haltepunkte des Schienen - Personenverkehrs nach Art der Betriebsordnung der Strecken und Ländern,
- Zahl der Bahnübergänge nach der Eisenbahn-, Bau- und Betriebsordnung, nach Art der kreuzenden Straßen und Wege, Art der Sicherung, nach Ortslage und Ländern,
- Länge des Streckenbestandes nach der Spurbreite, Art des Bahnkörpers, zulässiger Geschwindigkeit des Zugverkehrs und Art der verkehrlichen Nutzung,
- Länge des Strecken-, Gleis- und Spurbestandes nach Art der Betriebsordnung, Elektrifizierung, Gleise und Spuren und nach Ländern.