

Die Verpflichtung zur Abgabe von statistischen Zahlen ist im Abschnitt 4 (Statistik des Luftverkehrs) im Verkehrsstatistikgesetz geregelt. Demnach sind in der Erhebung alle gewerblichen und nichtgewerblichen Daten über den Luftverkehr auf Flugplätzen erfasst.
Es werden alle Luftverkehrsunternehmen erfasst, die gewerbsmäßig Luftverkehr zur Güter- und Personenbeförderung betreiben.
Die Luftverkehrsstatik erfaßt nach §12 VerkStatG auf Flugplätzen mit mehr als 150.000 Fluggasteinheiten im Vorjahr bei Start und Landung laufend folgende Erhebungsmerkmale:
Die Erhebung zum gewerblichen Luftverkehr erfasst auf Flugplätzen mit bis zu 150.000 fluggasteinheiten im Vorjahr jäglich folgende Erhebungsmerkmale:
Die Erhebung zum Werkverkehr und zum stonigen nichtgeweblichen Luftverkehr erfasst auf allen Flugplätzen jährlich die Zahl der Starts und Landungen von Luftfahrzeugen nach Flugarten und Luftfahrzeugmustern.
Die Erhebung für Luftverkehrsunternehmen erfasst jährlich folgende Erhebungsmerkmale:
1. wirtschaftliche Tätigkeit und Schwerpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmens,
2. Zahl der verfügbaren Luftfahrzeuge nach Luftfahrzeugmuster und Startgewicht,
3. Zahl der in der Luftfahrt Beschäftigten nach Stellung im Beruf und Art der ausgeübten Tätigkeit,
4. Umsatz aus Luftverkehrstätigkeiten nach Arten.
Die Erhebungsmermale für die Punkte 1 - 3 werden nach dem Stand vom 30. Juni des Berichtsjahres, die Erhebungsmermale nach Punkt 4 werden für das Berichtsjahr verfasst.
Der Berichtszeitraum für die Luftverkehrsstatistik für die jährliche Erhebung ist das vorangegangene Kalenderjahr oder das vorangegangene Geschäftsjahr.