Personenverkehr in Deutschland
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Statistikpflicht für Eisenbahn- und Omnibusunternehmen
Personenverkehrsstatistik: Statistikpflicht für Eisenbahn- und Omnibusunternehmen
© Uwe Losse zuletzt aktualisiert 22.10.2006
Personenverkehrsstatistik
Im Verkehrsstatistikgesetz ist im Abschnitt 5 "Statistik des Schienenverkehrs und des gewerblichen Straßen-Personenverkehrs" die Statistikpflicht für Personenverkehrsunternehmen geregelt.
Im §16 VerkStatG ist der Erhebungsbereich definiert:
Die Erhebung wird durchgeführt bei Unternehmen, die als Betriebsführer oder beauftragter Beförderer öffentlichen Personennahverkehr mit Eisenbahnen oder Strßaenbahnen (Schienennahverkehr) oder Personennah- oder Personenfernverkehr mit Omnibussen betreiben, und zwar bei:
1. Unternehmen, die mindestens 250.000 Fahrgäste im Jahr befördert haben,
2. höchstens 2.500 Unternehmen, die weniger als 250.000 Fahrgäste im Jahr befördert haben.
Im §17 VerkStatG ist die Erhebung für die Personenverkehrsstatistik geregelt. Demnach müssen die Eisenbahnen- und Omnibusunternehmen vierteljährlich:
Die Zahl der Fahrgäste und Beförderungsleistung im Schienennahverkehr nach Art des Verkehrsmittels und im Liniennah- und Linienfernverkehr mit Omnibussen gemeldet werden.
Jährlich müssen folgende Punkte gemeldet werden:
- Land des Unternehmenssitzes und Eigentumsverhältnisse am Unternehmen,
- Zahl der Fahrgäste, Beförderungsleistung, Fahrleistung und Beförderungsangebot im Schienen- und Liniennahverkehr nach Art des Verkehrsmittels und im Gelegenheitsnahverkehr,
- Zahl der Fahrgäste im Ausbildungsverkehr nach Art des Verkehrsmittels und nach Art des Ausbildungsverkehrs,
- direkte Beförderungseinnahmen und Einnahmen aus den Beförderungen im Ausbildungsverkehr, die im Schienen- und Liniennahverkehr sowie im freigestellten Omnibusverkehr erfolgen,
- Fahrleistung im städtischen Verkehrs sowie Fahrleistung im Auftragsverkehr im Schienen- und Liniennahverkehr nach Art des Verkehrsmittels,
- im Fernverkehr mit Omnibussen nach Linien- und Gelegenheitsverkehr die Zahl der Fahrgäste und die Beförderungsleistung nach Hauptverkehrsverbindungen, die Fahrleistung und das Beförderungsangebot nach In- und Ausland,
- Zahl der Fahrgäste nach Art der Reisen im Gelegenheitsfernverkehr,
- Beförderungsleistung im Schienen- und Liniennahverkehr nach Ländern,
- Fahrleistung im Schienen- und Liniennahverkehr nach Kreisen.
Fünfjährlich sind zusätzlich folgende Punkte zu melden:
1. Linienlänge des Nahverkehrs nach Art des Verkehrsmittels und nach Ländern,
2. Zahl der Linien des Nahverkehrs nach Art des Verkehrsmittels,
3. Zahl und Platzkapazität der Schienenfahrzeuge nach Art der Fahrzeuge sowie Zahl und Platzkapazität der Omnibusse nach Einsatzarten,
4. Zahl der Beschäftigten nach Art des Verkehrsmittels und nach Einsatzarten.
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