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Statistikpflicht für die Schifffahrtunternehmen

Statistikpflicht für den Binnen- und Seeschifffahrt (Schifffahrtstatistik)

© Uwe Losse zuletzt aktualisiert 22.10.2006

In der Schifffahrtstatistik werden nach dem §2 VerkStatG statistische Zahlen von Binnen- und Seeschiffen erhoben, die gewerbsmäßig Güterbeförderung betreiben. Zudem müssen alle Seeschiffe die gewerbsmäßig Personenbeförderung betreiben, die:

  1. in Küsten- und Binnenhäfen der Bundesrepublik Deutschland ankommen und abgehen oder
  2. Binnenschifffahrtsstraßen benutzen (Durchgangsverkehr)

Weiterhin ausgenommen sind die Schiffe in der Seeschifffahrt mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 100 und Schiffe in der Binnenschifffahrt mit einer Tragfähigkeit von weniger als 50 Tonnen.


Im Abschnitt 2 des §2 VerkStatG werden zusätzlich alle Unternehmen zur Erhebung der Schifffahrtstatistik verpflichtet, die Binnennschifffahrt betreiben. Ausgeschlossen sind die Unternehmen, die ausschließlich Fähr- und Hafenverkehr betreiben.

Erhebungsdaten der Schifffahrtstatistik

Es werden die Statistiken zahlen erhoben für:


1. die Schiffe: Art, Flagge und Tragfähigkeit, in der Seeschifffahrt zusätzlich Bruttraumzahl;


2. für die Fahrten: Meldehafen, Ankunfts- und Abgangstag, in der Binnennschifffahrt zusätzlich der Fahrtweg;


4. für die in der Seeschifffahrt beförderten Personen, die Zahl nach Zu- und Ausstiegshafen.

Für die Unternehmensstatistik der Binnenschifffahrt werden jährlich folgende Punkte erhoben:

  1. Schwerpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmens,
  2. Art der Binnenschifffahrttätigkeit,
  3. Zahl der in der Binnenschifffahrt Beschäftigten nach Stellung im Beruf und Art der ausgeübten Tätigkeit,
  4. Umsatz aus Binnenschifffahrtstätigkeiten nach Arten,
  5. Zahl, Lade- und Platzkapazität sowie Maschinenleistung der für die Binnenschifffahrt verfügbaren Schiffe nach Art der Schiffe.

Berichtszeiträume für die Schifffahrtstatistik

Die Schifffahrtunternehmen müssen die Meldungen an die statistischen Landesämter zu vorgegebenen Terminen melden.


Der Schwerpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit, die Art der Binnenschifffahrtstätigkeit sowie der Umsatz aus der Binnenschifffahrtstätigtkeit aufgeteilt nach den Arten ist für das Berichtsjahr zu melden. Ein Berichtsjahr ist das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr.


Für den Juni des Berichtsjahres müssen die Schifffahrtsbetriebe die Zahl der in der Binnenschifffahrt beschäftigten sowie die Zahl, Lade- und Platzkapazitäten melden.

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