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Statistikpflicht für Verkehrsunternehmen

Statistikpflicht für den Binnen- und Seeschifffahrt (Schifffahrtstatistik)

© Uwe Losse zuletzt aktualisiert 22.10.2006

Die Statistikpflicht für Verkehrsunternehmen ist in dem Verkehrsstatistikgesetz definiert. Alle Verkehrsunternehmen, die im Verkehrsstatistikgesetz genannt sind, sind Verpflichtet jährliche Meldungen über das Unternehmen, oder zeitpunktbezogene Meldungen (Quartalsweise oder halbjährlich) an die Statistischen Landesämter zu melden. Die Statistischen Landesämter melden ihrerseits die Statistischen Zahlen weiter an das Statistische Bundesamt.


Die so aufgenommenen Zahlen sind mituner für die Verkehrsunternehmen von Bedeutung und würden gerne Geheim gehalten werden. Dies ist aufgrund des Verkehrsstatistikgesetz nicht möglich. Da eine Statistikpflicht besteht, müssen die Verkehrsunternehmen die angeforderten Zahlen melden. Die gemeldeten Zahlen bleiben jedoch für die Öffentlichkeit geheim und werden nur aufgearbeitet veröffentlich. Dies geschieht zu aller Vorteil, sowohl die Verkehrsunternehmen selber als auch die politische Führung erhält so einen Überblick über die aktuelle Lage und die Veränderungen.

Statistikpflicht Schifffahrtunternehmen

Für die Seeschifffahrt und die Binnenschifffahrt ist die Pflicht zur Abgabe von Unternehmensstatistiken und Leistungsstatiken im Abschnitt 2 "Statistik der See- und Binnenschifffahrt" geregelt.


Im §2 VerkStatG sind die Erhebungsbereiche definiert. Hier steht, welche Schifffahrtsbetriebe oder Reedereien zur Abgabe der Schifffahrtsstatistik verpflichtet sind.


Im §§ 3 und 4 VerkStatG sind die zu meldenden Zahlen für die Schifffahrtstatistik aufgeführt. Ebenso sind die Zeiträume der Meldungen definiert.

Statistikpflicht Luftverkehrsunternehmen

Das Verkehrstatistikgesetz (VerkStatG) verpflichtet im Abschnitt 4 die Unternehmen des Luftverkehrs zur Abgabe der Luftverkehrsstatistik und der Unternehmensstatistik der Luftfahrt. Das Verkehrsstatistikgesetz führt die Statistikpflicht in den:


§ 11 Erhebungsbereich

§ 12 Luftverkehrsstatistik

§ 13 Unternehmensstatistik der Luftfahrt

§ 14 Berichtszeitraum

§ 15 Anschriftenübermittlung


aus.

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