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Haftung für Busunternehmer und StraßenHaftung für Eisenbahnen im Eisenbahnpersonenverkehr (SPNV)

Recht und Haftung im Eisenbahnverkehr

© Uwe Losse zuletzt aktualisiert 09.12.2006

Bei der Eisenbahn gilt nach dem Haftpflichtgesetz die Gefährdungshaftung. Die Gefährdungshaftung ist gut für den Reisenden, da er ein Verschulden nicht nachweisen muss, die Verschuldung ist über die Gefährdungshaftung von vornherein gegeben. Die Haftung der Eisenbahn und damit das Recht des Reisenden wird jedoch an bestimmten Stellen, abweichend vom Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), geregelt.

Haftung für Verspätungsschaden im Eisenbahnpersonenverkehr

Die Verspätungsschäden können vom Reisenden aufgrund des BGB §§ 323 und 631 (Fixgeschäft, Werkvertrag, Verzug und Unmöglichkeit) in Anspruch genommen werden. Es würde danach die Haftung nach BGB §§ 280 ff. in Kraft treten. Würde dem nicht ein Ausschluss nach § 17 EVO gegenüber stehen. Bei Verspätungen hat der Reisende nur das Recht auf Rückfahrt und einer entsprechenden Fahrgelderstattung.


Diesbezüglich gibt es zur Zeit in der Politik eine rege Diskussion. Die Bahn AG gibt von sich aus Gutscheine an Reisende aus, um Verspätungen zu entgelten. Dies basiert jedoch nicht auf einer gesetzlichen Handhabe und ist freiwillig und somit nicht einklagbar.

Ausschlussgründe für die Haftung

Die Haftung der Eisenbahnunternehmen ist nach §1 (2) des Haftpflichtgesetzes nur bei höherer Gewalt gegeben. Außerdem haftet die Eisenbahn nicht nach §4 (Haftpflichtgesetz) wenn ein Eigenverschulden des Reisenden vorliegt.

Haftung für Reisegepäck

Die Haftung für Reisgepäck ist nach §31 der Eisenbahnverkehrsordnung (EVO) auf maximal 2.500 DM pro Gepäckstück begrenzt. Erleidet der Reisenden einen Schaden, der über diesen Betrag hinausgeht, so muss er den Schaden selber tragen oder auf eine eventuell abgeschlossene Versicherung abwälzen.