Personenverkehr in Deutschland

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Haftung für Busunternehmer und Straßenbahnen im Straßenpersonenverkehr

Recht und Haftung im Straßenpersonenverkehr

© Uwe Losse zuletzt aktualisiert 09.12.2006

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Im Straßenpersonenverkehr gilt nach dem Straßenverkehrsgesetz generell die Gefährdungshaftung. Der Reisen muss also nicht dem Verkehrsunternehmen explizit ein Verschulden nachweisen. Aufgrund der Gefährdungshaftung muss der Verkehrsbetrieb haften und seinerseits eine eventuelle Unschuld nachweisen. In dieser Gefährdungshaftung gibt es jedoch für die Verkehrsbetriebe eine Reihe von Sonderbestimmungen und Haftungshöchstgrenzen.

Haftung für Verspätungsschaden im Straßenpersonenverkehr

Ein Verspätungsschaden kann ein Reisender in Anspruch nehmen, wenn der Omnibus eine Verspätung hatte, die den Reisenden in einen gravierenden Nachteil bringen. Wenn z. B. der Anschluß nicht eingehalten worden ist oder ein wichtiger Termin aufgrund der Verspätung nicht gehalten worden ist.


Da hier der Beförderungsvertrag zugrunde liegt, gilt die Haftung nach dem Werkvertrag. Der Reisende hat also erste einmal aufgrund der § 361 Fixgeschäft und §§ 631 ff. Werkvertrag des BGB einen Ausgleichsanspruch.


Die Omnibusunternehmen können diesen Anspruch jedoch in den Allgemeinen Beförderungsbedingungen (§ 16 in der Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen VO Allg Bef Bed) ausschließen. Dies wird im Linienverkehr standardmäßig auch so gemacht. Nur Straßenpersonenverkehrsunternehmer die vergessen haben, eine entsprechende Schutzklausel in ihren Beförderungsbedingungen aufzunehmen, können hier in Regress genommen werden.

Haftung für Reisegepäck im Straßenpersonenverkehr

Die Haftung für beschädigtes oder verlorenes Reisegepäck im Straßenpersonenverkehr ist im Personenbeförderungsgesetz (§ 23 PBefG) auf maximal 1.000 Euro beschränkt.

Ausschlussgründe für die Haftung

Die Haftung der Verkehrsunternehmen ist ausgeschlossen, sofern eine höhere Gewalt vorliegt (§ 7 (2) STVG, ebenso bei Eigenverschulden des Reisenden (§ 9 STVG). Das Straßenverkehrsgesetz lehnt sich dabei an den § 254 BGB an.

Haftungsobergrenzen für Personenschäden im Straßenpersonenverkehr

Der Umfang und die Höchstgrenzen sind im Straßenpersonenverkehr im Straßenverkehrsgesetz (STVG) in den §§ 10 - 13 geregelt. Die Höchstgrenze bei Personenschäden beträgt demnach 600.000 Euro. Als Rente werden maximal 36.000 Euro gezahlt.