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Im Straßenpersonenverkehr gilt nach dem Straßenverkehrsgesetz generell die Gefährdungshaftung. Der Reisen muss also nicht dem Verkehrsunternehmen explizit ein Verschulden nachweisen. Aufgrund der Gefährdungshaftung muss der Verkehrsbetrieb haften und seinerseits eine eventuelle Unschuld nachweisen. In dieser Gefährdungshaftung gibt es jedoch für die Verkehrsbetriebe eine Reihe von Sonderbestimmungen und Haftungshöchstgrenzen.
Ein Verspätungsschaden kann ein Reisender in Anspruch nehmen, wenn der Omnibus eine Verspätung hatte, die den Reisenden in einen gravierenden Nachteil bringen. Wenn z. B. der Anschluß nicht eingehalten worden ist oder ein wichtiger Termin aufgrund der Verspätung nicht gehalten worden ist.
Da hier der Beförderungsvertrag zugrunde liegt, gilt die Haftung nach dem Werkvertrag. Der Reisende hat also erste einmal aufgrund der § 361 Fixgeschäft und §§ 631 ff. Werkvertrag des BGB einen Ausgleichsanspruch.
Die Omnibusunternehmen können diesen Anspruch jedoch in den Allgemeinen Beförderungsbedingungen (§ 16 in der Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen VO Allg Bef Bed) ausschließen. Dies wird im Linienverkehr standardmäßig auch so gemacht. Nur Straßenpersonenverkehrsunternehmer die vergessen haben, eine entsprechende Schutzklausel in ihren Beförderungsbedingungen aufzunehmen, können hier in Regress genommen werden.
Die Haftung für beschädigtes oder verlorenes Reisegepäck im Straßenpersonenverkehr ist im Personenbeförderungsgesetz (§ 23 PBefG) auf maximal 1.000 Euro beschränkt.
Die Haftung der Verkehrsunternehmen ist ausgeschlossen, sofern eine höhere Gewalt vorliegt (§ 7 (2) STVG, ebenso bei Eigenverschulden des Reisenden (§ 9 STVG). Das Straßenverkehrsgesetz lehnt sich dabei an den § 254 BGB an.