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Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistung für Fluggäste

Regelung für Ausgleichs und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung

© Uwe Losse zuletzt aktualisiert 19.11.2006

In der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Feburar 2004 hat die EU eine gemeinsamme Relgelung ür Ausgleichs und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen beschlossen. Diese Maßnahmen im Bereich des Luftverkehrs sollen darauf abzielen, ein hohes Schutzniveau für Fluggäste sicherzustellen. Die Nichtbeförderung und Annullierung oder große Verspätungen von Flügen sind für die Fluggäste ein Ärgernis und verursachen große Unnahmlichkeiten.

In Artikel 1 der EU Verordung 261/2004 werden die Bedingungen für Mindestrechte der Fluggäste in folgenden Fällen definiert:

  1. Nichtbeförderung gegen ihren Willen,
  2. Annullierung des Flugs,
  3. Verspätung des Flugs.

In Artikel 7 wird der Ausgleichsanspruch der Fluggäste erläutert. Die Fluggäste erhalten Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:


a) 205 Euro bei allen Flügen über eine Entfernung von 1.500 km oder weniger,


b) 400 Euro bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1.500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1.500 km und 3.500 km,


c) 600 Euro bei allen nicht unter a) und b) fallenden Flügen.



Diese Ausgleichsleistungen können vom Luftverkehrsunternehmen um 50% gekürzt werden, wenn den Fluggäsen eine anderweitige Beförderung zu ihrem Endziel mit einem Alternativflug angeboten wird, dessen :

Mindestrechte der Fluggäste

  • bei allen Flügen über eine Entfernung von 1.500 km oder weniger nicht später als 2 Stunden, oder
  • bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1.500 km und bei allen anderen Flügen zwischen 1.500 km und 3.500 km nicht später als drei Stunden oder
  • bei allen anderen Flügen nicht später als 4 Stunden

nach der planmäßigen Ankunftszeit des ursprünglich gebuchten Fluges liegt.