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Duldungspflicht Dritter

Duldungspflicht Dritter, Bau- und Unterhaltungspflicht, Betriebsaufnahme

© Uwe Losse zuletzt aktualisiert 03.11.2006

Im § 32 PBefG ist die Duldungspflicht für Dritte geregelt. Demnach haben:

(1) Eigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte haben

1. Vermessungen, Boden- und Grundwasseruntersuchungen, einschließlich Markierungszeichen,

2. das Anbringen oder Errichten von Haltevorrichten für elektrische Leitungen, von Signalen und Haltestellenzeichen durch den Unternehmer zu dulden.

Bau- und Unterhaltungspflicht

Nach dem §36 PBefG ist der Unternehmer verpflichtet, die ihm genehmigten Betriebsanlagen für Straßenbahnen zu bauen und während der Geltungsdauer der Genehmigung den öffentlichen Verkehrsinteressen und dem Stand der Technik entsprechend zu unterhalten.

Die Genehmigungsbehörde kann dem Unternehmer eine Frist setzen, innerhalb derer die Betriebsanlagen zu bauen sind.

Aufnahme des Betriebes

In §37 PBefG ist die Aufnahme des Betriebes geregelt.

Die Genehmigung zur Aufnahme des Betriebs der Straßenbahnen erteilt die Genehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der für die technische Aufsicht zuständigen Behörde.

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