

Im §30 PBefG ist die Enteignung geregelt. Dort heißt es:
Die Enteignung ist zulässig, soweit sie zur Ausführung eines nach den §§28, 29 festgestellten oder genehmigten Bauvorhabens notwendig ist. Der festgestellte Plan oder die Plangenehmigung ist dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen und für die Enteignungsbehörde bindend. Im übrigen gelten die Enteignungsgesetze der Länder.
Im §31 PBefG ist die Benutzung öffentlicher Strassen geregelt. Demnach hat der Unternehmer die Zustimmung des Trägers der Straßenbaulast beizubringen, wenn
1. eine öffentliche Strasse von der Strassenbahn benutzt werden soll,
2. Betriebsanlagen von Strassenbahnen eine öffentliche Strasse höhengleich kreuzen.
Vereinbarungen über die Höhe eines Entgelts für die Benutzung einer öffentlichen Strasse bedürfen der Zustimmung der Genehmigungsbehörde.
Wird eine öffentliche Strasse erweitert oder verlegt, kann der Träger der Strassenbaulast von dem Unternehmer einen Beitrag zur den Kosten der Erweiterung oder Verlegung der Strassen verlangen.
Auf Verlangen des Trägers der Strassenbaulast hat der Unternehmer bei Ablauf der Genehmigung die Betriebsanlagen der Strassenbahn zu beseitigen und die Strasse wiederherzustellen.