

Die Beförderungsentgelte und deren Änderung bedürfen der Zustimmung der Genehmigungsbehörde. Die Beförderungsentgelte müssen nach der Genehmigung für Jedermann gleich angewendet werden.
Die Genehmigungsbehörde muss die Beförderungsentgelte daraufhin prüfen, ob eine ausreichende Verzinsung und Tilgung des Anlagekapitals gewährleistet ist. Im Personenbeförderungsgesetz § 39 sind die Bestimmungen geregelt.
Eine Erhöhung der Beförderungsentgelte tritt frühestens am 7. Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.
Beförderungsbedingungen sind vor ihrer Einführung von der Genehmigungsbehörde zur Zustimmung vorzulegen.
Die Beförderungsentgelte und die Besonderen Beförderungsbedingungen sind vom Unternehmer von ihrer Einführung ortsüblich bekannt zu machen; die Bekanntmachung ist in den zum Aufenthalt der Fahrgäste bestimmten Räumen auszuhängen.
Im §40 PBefG sind die Bestimmungen über die Fahrpläne geregelt. Demnach muss der Fahrplan die Führung der Linie, ihren Ausgangs- und Endpunkt sowie die Haltestellen und Fahrzeiten enthalten.
Fahrpläne und deren Änderungen bedürfen der Zustimmung der Genehmigungsbehörde. Werden durch Fahrplanänderungen die Interessen anderer Verkehrsunternehmen berührt, so sind diese vor der Zustimmung zu hören.
Die Genehmigungsbehörde kann Änderungen des Fahrplans verlangen, wenn die maßgebenden Umstände sich wesentlich geändert haben oder sich für die bessere Ausgestaltung des Verkehrs in einem Gebiet neue Gesichtspunkte ergeben.
Fahrpläne und Fahrplanänderungen sind vom Unternehmer ortsüblich bekannt zu machen. Ferner sind die gültigen Fahrpläne in den zum Aufenthalt der Fahrgäste bestimmten Räumen anzubringen. An den Haltestellen sind mindestens die Abfahrtszeiten anzuzeigen.