

Oberleitungsomnibusse sind heutzutage recht selten geworden. Oberleitungsomnibusse sind Elektrofahrzeuge die von der Bauart einem Omnibus sehr ähneln, jedoch Strom und damit eine Oberleitung benötigen. Oberleitungsomnibusse haben damit ähnliche Anforderungen an die Strassen wie Straßenbahnen. Obwohl Oberleitungsomnibusse in ihrem Fahrweg etwas freier sind, müssen Oberleitungen und besondere Signalanlagen gebaut werden.
Im Personenbeförderungsgesetz im § 41 geregelt, dass die Sonderbestimmungen für die Straßenbahnen auch für Oberleitungsomnibusse anzuwenden sind. Der Gesetzestext lautet:
(1) Die Vorschriften der §§ 28 bis 30 und der §§ 32, 36 und 37 sind auf die Errichtung von Bau- und Betriebsanlagen für den Obusverkehr entsprechend anzuwenden.
(2) Zur Errichtung von Bau- und Betriebsanlagen auf öffentlichen Strassen bedarf der Unternehmer der Zustimmung des Trägers der Straßenbaulast.
(3) Im übrigen sind auf den Obusverkehr die Vorschriften der §§39 und 40 entsprechend anzuwenden.