

Die Planfeststellungsbehörde ist die Genehmigungsbehörde nach §11 PBefG. Diese stellt den Plan nach §28 (1) PBefG fest, erteilt die Plangenehmigung nach §28(1a) oder trifft die Entscheidung nach §28 (2).
Die gesetzlichen Grundlagen für die Planfeststellungsbehörde ist im §29 PBefG geregelt.
Für das Anhörungsverfahren gilt §72 des Verwaltungsgesetzes mit folgenden Maßgaben:
1. Die Einholung der Stellungnahmen der Behörden, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, sowie die Auslegung des Plans in den Gemeinden, in denen sich das Vorhaben voraussichtlich auswirkt, veranlasst die Anhörungsbehörde innerhalb eines Monats, nachdem der Träger des Vorhabens den Plan bei ihr eingereicht hat.
Die Behörden, deren Aufgabenbereich berührt wird, haben ihre Stellungnahme innerhalb einer von der Anhörungsbehörde zu setzenden Frist abzugeben, die drei Monate nicht übersteigen darf.
Die Gemeinden legen den Plan innerhalb von 3 Wochen nach Zugang aus.
Kommt eine Einigung über Einwendungen nichtbundeseigener Eisenbahnen oder von Bergbahnunternehmen nicht zustande, hat die Planfeststellungsbehörde die Entscheidung der von der Landesregierung bestimmten Behörde einzuholen und der Planfeststellung zugrunde zu legen.
Einwendungen gegen den Plan, die nach Ablauf der Einwendungsfrist erhoben werden, sind ausgeschlossen.
Gegen den Beschluss der Planfeststellungsbehörde kann vor einem Verwaltungsgericht nur innerhalb von 1 Monat nach einem Planfeststellungsbeschluss geklagt werden.