

Die Betriebsanlagen für Strassenbahnen dürfen nur gebaut werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen.
Anstelle eines Planfeststellungsbeschlusses kann eine Plangenehmigung erteilt werden, wenn:
1. es sich bei dem Vorhaben nicht um eine Vorhaben handelt, für das nach dem Umweltverträglichkeitsgesetz einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist.
2. mit den Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich berührt wird, das Benehmen hergestellt worden ist und
3. Rechte anderer nicht oder nicht wesentlich beeinträchtigt werden oder die Betroffenen sich mit der Inanspruchnahme ihres Eigentums oder eines anderen Rechts schriftlich einverstanden erklärt haben.
Planfeststellungsverfahren und Plangenehmigung entfallen bei Änderungen und Erweiterungen von unwesentlicher Bedeutung. Diese trifft dann zu, wenn Rechte anderer nicht beeinflusst werden.
Während der "reguläre" Strassenverkehrsunternehmer die vorhandenen Strassen nutzen kann, hat die Strassenbahn, genauso wie die Eisenbahn, den Anspruch ein eigenes Schienennetz auszubauen. Für Strassenbahnen müssen z. B. spezielle Oberleitungen für die Energieversorgung, besondere Signalanlagen und besondere Haltestellen eingerichtet werden. Der Kraftomnibusunternehmer oder der Taxenunternehmer kann seine Haltestellen mit geringem Aufwand der vorhandenen Strasse anpassen. Dies trifft für Strassenbahnen eben nicht zu. Um diese Besonderen Anforderungen für den Bau- und Betrieb der Strassenbahnen und deren Betriebsanlagen zu gewährleisten, hat der Gesetzgeber im § 28 PBefG das Planfeststellungsverfahren beschrieben.