

Für Straßenbahnen gelten die Bestimmungen des Personenbeförderungsgesetzes. Die entsprechenden Genehmigungsverfahren sind auf der Seite Straßenpersonenverkehr erläutert. Um den baulichen und betrieblichen Anforderungen der Straßenbahn gerecht zu werden, hat das Personenbeförderungsgesetz eine Reihe von Sonderbestimmungen erlassen.
Die Betriebsanlagen für Straßenbahnen dürfen nur gebaut werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen.
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Das Vorkaufsrecht und die Veränderungssperre. Ist ein Planfeststellungsverfahren eingeleitet, so dürfen an dem Eigentum keine wertsteigernde Maßnahmen mehr ergriffen werden. Der Unternehmer hat an dem betroffenen Eigentum ein Vorkaufsrecht.
Die Planfeststellungsbehörde trifft die Entscheidungen im Planfeststellungsverfahren und führt die vorgeschriebene Anhörung der beteiligten durch.
Nach dem Personenbeförderungsgesetz sind im Zuge des Planfeststellungsverfahrens Enteignungen geregelt. Der Straßenbaulastträger hat bei Benutzung der Strasse durch die Straßenbahn ein Mitspracherecht und kann den Unternehmer bei Mehrkosten in Anspruch nehmen.
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Für Straßenbahnen ist im Personenbeförderungsgesetz die Duldung Dritter, die Bau- und Unterhaltungspflicht und die Betriebsaufnahme geregelt.
Beförderungsentgelte, Beförderungsbestimmungen und Fahrpläne sind von der Genehmigungsbehörde zu genehmigen und öffentlich auszulegen.
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Oberleitungsomnibusse sind heutzutage recht selten geworden. Oberleitungsomnibusse sind Elektrofahrzeuge die von der Bauart einem Omnibus sehr ähneln, jedoch Strom und damit eine Oberleitung benötigen. Oberleitungsomnibusse haben damit ähnliche Anforderungen an die Strassen wie Straßenbahnen. Obwohl Oberleitungsomnibusse in ihrem Fahrweg etwas freier sind, müssen Oberleitungen und besondere Signalanlagen gebaut werden.