

Um mehr Wettbewerb zuzulassen wurde das Personenbeförderungsgesetz geändert und der §13a in dem PBefG neu geschaffen. Die Kreise und Gemeinden können gemeinwirtschaftliche Verkehre ausschreiben und an den preiswertesten Anbieter vergeben. Dieser Unternehmer erhält in diesem Fall Zuschüsse für das Betreiben der Linie. Damit muss der Unternehmer eine Genehmigung nach dem neu geschaffenen §13a beantragen und erteilt bekommen.
Die Genehmigung ist zu erteilen, soweit diese für die Umsetzung einer Verkehrsleistung aufgrund einer Auferlegung oder Vereinbarung im Sinne der Verordnung (EWG Nr. 1191/69 des Rates erforderlich ist und dabei diejenige Lösung gewählt worden ist, die die geringsten Kosten für die Allgemeinheit mit sich bringt.
Die Genehmigung ist zu versagen, wenn für die Umsetzung der Verkehrsleistung nicht diejenige Lösung gewählt worden ist, die die geringsten Kosten für die Allgemeinheit mit sich bringt, oder bei der Auferlegung oder Vereinbarung der Grundsatz der Gleichbehandlung verletzt worden ist.