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Das Anhörungsverfahren nach dem Personenbeförderungsgesetz

Straßenpersonenverkehr: Anhörverfahren für die Genehmigung

© Uwe Losse zuletzt aktualisiert 03.11.2006

Nachdem ein Unternehmer einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung gestellt hat, wird von der Genehmigungsbehörde ein Anhörverfahren eingeleitet. Das Anhörverfahren bezieht die Mitinteressierten an der Verkehrsleistung mit ein, nach der erfolgten Anhörung trifft die Genehmigungsbehörde die Entscheidung über die Erteilung des gestellten Genehmigungsantrages.


Das Anhörungsverfahren ist im §14 PBefG geregelt.

§14 PBefG - Anhörungsverfahren

Vor der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Genehmigung für die Beförderung von Personen mit Straßenbahnen, Obussen oder mit Kraftfahrzeugen im Linienverkehr hat die Genehmigungsbehörde:

  • die Unternehmer, die im Einzugsbereich des beantragten Verkehrs Eisenbahn-, Straßenbahn-, Obusverkehr oder Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen betreiben, zu hören;
  • die Stellungnahme der im Einzugsbereich des beantragten Verkehrs liegenden Gemeinden, bei kreisangehörigen Gemeinden auch der Landkreise, der örtlich zuständigen Träger der Straßenbaulast, der nach Landesrecht zuständigen Planungsbehörden und der für die Gewerbeaufsicht zuständigen Behörden sowie anderer Behörden, deren Aufgabe durch den Antrag berührt werden, einzuholen;
  • die Industrie- und Handelskammern, die betroffenen Fachgewerkschaften und die Fachverbände der Verkehrstreibenden gutachtlich zu hören; sie kann auch weitere Stellen hören.

Vor der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für die Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen im Gelegenheitsverkehr, hat die Genehmigungsbehörde die Gemeinde, in deren Gebiet der Betriebssitz des Unternehmens liegt, die nach Landesrecht für die Gewerbeaufsicht zuständige Behörde, die Industrie- und Handelskammer, die Fachgewerkschaften und Verkehrsverbände gutachtlich zu hören. Sie kann auch weitere Stellen hören.

Anhörungsverfahren im Gelegenheitsverkehr

Die Genehmigungsbehörde kann von der Durchführung des Anhörungsverfahrens absehen, wenn sie aus eigener Kenntnis der Sachlage dem Antrag nicht entsprechen will. Wird bei einem Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen ein Kraftfahrzeugaustausch beantragt, ist davon abzusehen.

Verzicht auf das Anhörungsverfahren

Das Anhörungsverfahren im grenzüberschreitenden oder Transitverkehr

Das Anhörungsverfahren wird bei Anträgen auf Erteilung einer Genehmigung für grenzüberschreitende Gelegenheitsverkehre oder für Transitverkehre nicht angewendet.

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