

Wie bei allen Genehmigungen geht mit dem Recht auch immer eine Pflicht einher. Im Personenbeförderungsgesetz ist für den Unternehmer eine Beförderungspflicht definiert. Diese Beförderungspflicht bezieht sich auf die Mitnahme aller Personen, die den Beförderungsbedingungen genüge tun. Hinzu kommt noch eine Betriebspflicht, die Betriebspflicht bezieht sich nicht auf die Fahrgäste, sonder auf die Pflicht zur Aufrechterhaltung des Betriebes.
Die Beförderungspflicht ist im §22 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) geregelt.
Im §22 des PBefG ist die Beförderungspflicht im Straßenpersonenverkehr geregelt. Demnach ist der Unternehmer zur Beförderung verpflichtet, wenn:
In den Beförderungsbedingungen ist das Verhalten zwischen Fahrgast und Verkehrsbetrieb beschrieben. Dort sind Dinge geregelt, wie z. B. das der Fahrgast sich während der Fahrt sicheren Halt zu verschaffen hat.
Wenn der Fahrgast schwerwiegend gegen die Beförderungsbedingungen verstößt (z. B. bei Mitnahme von Schusswaffen), dann kann der Verkehrsbetrieb ein Beförderungsverbot aussprechen und die Mitnahme des Fahrgastes verweigern. Auch ein langfristiges Beförderungsverbot kann im Einzelfall ausgesprochen werden, dies setzt jedoch einen kontinuierlichen und schwerwiegenden Verstoß gegen die Beförderungsbedingungen voraus.
Der 3. Punkt des §22 PBefG bezieht sich auf "höhere Gewalt". Wenn z. B. ein plötzlicher Schneebruch eintritt der den Betrieb verhindert, dann kann der Fahrgast dagegen nicht viel unternehmen. Würde es sich bei der Betriebsstörung jedoch um einen Mangel handeln, den der Verkehrsbetrieb abstellen kann jedoch nicht nachkommt, dann kann der Unternehmer dafür belangt werden.
Beispiel, ein Fahrzeug fällt durch einen Defekt aus, nach 2 oder 3 Tage fehlt dieses Fahrzeug immer noch und es sind eine Reihe von Fahrten ausgefallen. In diesem Fall hätte der Unternehmer genügend Ersatzfahrzeuge vorhalten müssen. Er hat also gegen die Betriebspflicht verstoßen und kann sich gegenüber einem Fahrgast nicht mehr auf höhere Gewalt berufen.