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Betriebspflicht im Straßenpersonenverkehr

Betriebspflicht im Straßenpersonenverkehr

© Uwe Losse zuletzt aktualisiert 01.11.2006

Mit Erteilung der Genehmigungsurkunde geht das Recht auf den Betrieb über, den genehmigten Verkehr durchzuführen. Mit dem Recht auf die Betriebsführung geht auch die Pflicht zur Betriebsführung einher. Ein einmal genehmigter Verkehr ist also während der Gültigkeitsdauer der Genehmigung durchzuführen.

Die Betriebspflicht ist im Personenbeförderungsgesetz §21 geregelt.


Die Betriebspflicht bezieht sich auf die Durchführung des genehmigten Verkehrs. Es gibt zusätzlich auch eine Beförderungspflicht, diese bezieht sich jedoch auf die Mitnahme von Personen.

Die Betriebspflicht nach §21 Personenbeförderungsgesetz

Der Unternehmer ist verpflichtet, den ihm genehmigten Betrieb aufzunehmen und während der Geltungsdauer der Genehmigung den öffentlichen Verkehrsinteressen und dem Stand der Technik entsprechend aufrechtzuerhalten.


Die Genehmigungsbehörde kann dem Unternehmer auferlegen, den von ihm betriebenen Verkehr zu erweitern oder zu ändern, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen es erfordern und es dem Unternehmer unter Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen Lage zugemutet werden kann.


Die Genehmigungsbehörde kann den Unternehmer auf seinen Antrag von der Verpflichtung vorübergehend oder dauerhaft entbinden, wenn dem Unternehmer die Erfüllung der Betriebspflicht nicht mehr möglich ist oder ihm unter Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen Lage nicht zugemutet werden kann. Bis zur Entscheidung hat der Unternehmer den Verkehr aufrecht zu erhalten.

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