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Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen

Gelegenheitsverkehr im Straßenpersonenverkehr

© Uwe Losse zuletzt aktualisiert 03.11.2006

Der Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen ist alles, was nicht Linienverkehr ist und im §46 PBefG definiert. Auch der Gelegenheitsverkehr wird in unterschiedliche Formen aufgeteilt. Im §46 PBefG heißt es:

Gelegenheitsverkehr ist die Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen, die nicht Linienverkehr nach den §§42 und 43 ist.

Als Formen des Gelegenheitsverkehrs sind nur zulässig

1. Verkehr mit Taxen (§47 PBefG)

2. Ausflugsfahrten und Ferienziel-Reisen (§48 PBefG)

3. Verkehr mit Mietomnibussen und mit Mietwagen (§49 PBefG).

Verkehr mit Taxen §47 PBefG

Der Verkehr mit Taxen ist die Beförderung von Personen mit Personenkraftwagen, die der Unternehmer an behördlich zugelassenen Stellen bereithält und mit denen er Fahrten zu einem vom Fahrgast bestimmten Ziel ausführt.

Die Taxen dürfen nur in der Gemeinde bereitgehalten werden, in der der Unternehmer seinen Betriebssitz hat.

Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung den Umfang der Betriebspflicht, die Ordnung auf Taxenständen regeln.


Die Beförderungspflicht besteht für Taxen nur für Fahrten innerhalb des Geltungsbereichs der festgesetzten Beförderungsentgelte (Pflichtfahrbereich).


Taxen dürfen nach §47 (5) PBefG nicht an Selbstfahrer vermietet werden.

Ausflugsfahrten und Ferienziel-Reisen nach §48 PBefG

Ausflugsfahrten sind Fahrten, die der Unternehmer mit Kraftomnibussen oder Personenkraftwagen nach einem bestimmten, von ihm aufgestellten Plan und zu einem gemeinsam verfolgten Ausflugszweck anbietet und ausführt. Die Fahrt muss wieder an den Ausgangsort zurückführen. Die Fahrgäste müssen im Besitz eines für die gesamte Fahrt gültigen Fahrscheins sein, der die Beförderungsstrecke und das Beförderungsentgelt ausweist.

Ferienziel-Reisen sind Reisen zu Erholungsaufenthalten, die der Unternehmer mit Kraftomnibussen oder Personenkraftwagen nach einem bestimmten, von ihm aufgestellten Plan zu einem Gesamtentgelt für Beförderung und Unterkunft mit oder ohne Verpflegung anbietet und ausführt. Es dürfen nur Rückfahrscheine ausgegeben werden.

Verkehr mit Mietomnibussen und Mietfahrzeugen

Der Verkehr mit Mietomnibussen ist die Beförderung von Personen mit Kraftomnibussen, die nur im ganzen zur Beförderung angemietet werden und mit denen der Unternehmer Fahrten ausführt, deren Zweck, Ziel und Ablauf der Mieter bestimmt. Die Teilnehmer müssen ein zusammengehöriger Personenkreis und über Ziel und Ablauf der Fahrt einig sein.

Im Verkehr mit Mietomnibussen gibt es keine Betriebspflicht und Beförderungspflicht. Der Unternehmer hat hier freies Entscheidungsrecht.


Der Verkehr mit Mietwagen ist die Beförderung von Personen mit Personenkraftwagen, die nur im ganzen zur Beförderung gemietet werden und mit denen der Unternehmer Fahrten ausführt, deren Zweck, Ziel und Ablauf der Mieter bestimmt und die nicht Verkehr mit Taxen nach § 47 sind.

Mit Mietwagen dürfen nur Beförderungsaufträge ausgeführt werden, die am Betriebssitz des Unternehmers eingegangen sind.

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