Personenverkehr in Deutschland

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Genehmigungsvoraussetzungen im Straßenpersonenverkehr

Voraussetzung für die Genehmigung im Straßenpersonenverkehr

© Uwe Losse zuletzt aktualisiert 03.11.2006

Im Personenbeförderungsgesetz (§13 PBefG) sind die Gründe für die Genehmigung für Straßenbahnen, Obussen, Kraftfahrzeugen im Linienverkehr und für Taxen geregelt. Ebenso aufgeführt sind Kriterien, unter denen die Genehmigung versagt werden soll.

  • die Sicherheit und die Leistungsfähigkeit des Betriebes gewährleistet sind,
  • keine Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit des Antragstellers als Unternehmer oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Person vorliegen, und
  • der Antragsteller als Unternehmer oder die für die Führung der Geschäfte bestellte Person fachlich geeignet ist. Die fachliche Eignung wird durch eine angemessene Tätigkeit in einem Unternehmen des Straßenpersonenverkehrs oder durch Ablegung einer Prüfung nachgewiesen.
  • der Verkehr auf Straßen durchgeführt werden soll, die sich aus Gründen der Verkehrssicherheit oder wegen ihres Bauzustandes hierfür nicht eignen, oder
  • der Verkehr mit den vorhandenen Verkehrsmitteln befriedigend bedient werden kann,
  • der beantragte Verkehr ohne eine wesentliche Verbesserung der Verkehrsbedienung Verkehrsaufgaben übernehmen soll, die vorhandene Unternehmer oder Eisenbahnen bereits wahrnehmen,
  • die für die Bedienung dieses Verkehrs vorhandene Unternehmer oder Eisenbahnen die notwendige Ausgestaltung des Verkehrs innerhalb einer von der Genehmigungsbehörde festzusetzenden angemessene Frist selbst durchzuführen bereit sind.

Genehmigung ist zu erteilen, wenn:

Die Genehmigung ist zu versagen, wenn:

Genehmigungsantrag im öffentlichen Personenahverkehr (ÖPNV)

Im ÖPNV kann die Genehmigung versagt werden, wenn der beantragte Verkehr mit dem Nahverkehrsplan im Sinne des §8 (2) PBefG nicht in Einklang stehen.

Dabei ist zu berücksichtigen, ob ein Verkehr von einem Unternehmer jahrelang in einer dem öffentlichen Verkehrsinteresse entsprechenden Weise betrieben worden ist.


Mit dem Regionalisierungsgesetz hat die Bundesregierung die Verantwortung des Nahverkehrs für den SPNV auf die Länder übertragen. Die Verantwortung für den ÖPNV obliegt den Kreisen. Hierfür mussten die Länder und Kreise Nahverkehrspläne aufstellen. Dies geschah zumeist, in dem einfach der zu diesem Zeitpunkt vorliegende Fahrplan im Verantwortungsbereich in den Nahverkehrsplan aufgenommen wurde. Dieser Nahverkehrsplan ist gesetzlich nun die Grundlage, auf dem sich das Genehmigungsverfahren stützt.

In §13 (4) PBefG werden spezielle Punkte für das Genehmigungsverfahren mit Taxen angesprochen. Danach ist die Genehmigung zu versagen, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen dadurch beeinträchtigt werden. Dabei werden für den Bezirk der Genehmigungsbehörde insbesondere berücksichtigt:

Genehmigungsantrag im Taxenverkehr

  • die Nachfrage nach Beförderungsaufträgen im Taxenverkehr,
  • die Taxendichte,
  • die Entwicklung der Ertrags- und Kostenlage unter Einbeziehung der Einsatzzeit,
  • die Anzahl und Ursachen der Geschäftsaufgaben.

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