

Der Linienverkehr mit Kraftomnibussen (KOM) ist im Personenbeförderungsgesetz definiert. Der Linienverkehr wird grob in Linienverkehr (nach §42 PBefG) und den Sonderformen des Linienverkehrs (§43 PBefG) unterschieden. Für diese unterschiedlichen Formen des Linienverkehrs müssen die Genehmigungen von den Verkehrsbetrieben bei der Genehmigungsbehörde beantragt werden. Sobald eine Genehmigung erteilt ist, besteht für die Verkehrsbetriebe eine Betriebspflicht und eine Beförderungspflicht.
Der Begriff Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen ist im Personenbeförderungsgesetz im §42 PBefG definiert. Dort heißt es:
Linienverkehr ist eine zwischen bestimmten Ausgangs- und Endpunkten eingerichtete regelmäßige Verkehrsverbindung, auf der Fahrgäste an bestimmten Haltestellen ein- und aussteigen können. Er setzt nicht voraus, dass ein Fahrplan mit bestimmten Abfahrts- und Ankunftszeiten besteht oder Zwischenhaltestellen eingerichtet sind.
Linienverkehr muss demnach nur regelmäßig angeboten werden, um Genehmigungspflichtig zu werden. Z. B. kann bei Bedarfsverkehren auf einen konkreten Fahrplan verzichtet werden. Dennoch handelt es sich nach dieser Definition um einen Linienverkehr, der nach §42 PBefG von der Genehmigungsbehörde zu genehmigen ist.
Der globale Begriff des Linienverkehrs wurde für bestimmte Formen des Linienverkehrs im §43 PBefG definiert. Dort heißt es:
Als Linienverkehr gilt, unabhängig davon, wer den Ablauf der Fahrten bestimmt, auch der Verkehr, der unter Ausschluß anderer Fahrgäste der regelmäßigen Beförderung von
1. Berufstätigen zwischen Wohnung und Arbeitsstelle (Berufsverkehr)
2. Schülern zwischen Wohnung und Lehranstalt (Schülerfahrten)
3. Personen zum Besuch von Märkten (Marktfahrten),
4. Theaterbesuchern
dient. Die Regelmäßigkeit wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Ablauf der Fahrten wechselnden Bedürfnissen der Beteiligten angepasst wird.
Bei den Sonderformen des Linienverkehrs dürfen regelmäßig keine anderen Fahrgäste mitgenommen werden.
Beispiel:
Eine Firma X beauftrag den Verkehrsunternehmer Y die Beschäftigten der Firma X von verschiedenen Orten zum Betriebssitz zu bringen und auch wieder zurück.
Der Verkehrsunternehmer Y muss dafür eine Genehmigung bei der Genehmigungsbehörde nach §43 PBefG beantragen. Die Genehmigungsbehörde leitet ein Genehmigungsverfahren ein, wobei Institutionen und andere Verkehrsunternehmer gehört werden. Der Verkehrsunternehmer Y muss hierfür einen Fahrplan vorlegen.
Sobald die Genehmigung erteilt ist, darf der Verkehrsunternehmer Y für die Firma X die Bediensteten befördern. Es dürfen jedoch NUR die Bediensteten der Firma X befördert werden, andere Fahrgäste darf der Verkehrsunternehmer Y aufgrund dieser Genehmigung nicht befördern. Dies ist vor allen dann von Gewicht, wenn ein anderer Verkehrsunternehmer Z eine Genehmigung nach §42 PBefG auf gleicher Strecke besitzt. In diesem Fall stehen Verkehrsunternehmer Y und Z in direkter Konkurrenz. Die Genehmigungsbehörde kann in der Genehmigung das Mitnahmeverbot jedoch aufheben.