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Unterstützung und Amtshilfe durch die Streitkräfte in einer Luftnotlage

Unterstützung und Amtshilfe durch die Streitkräfte

© Uwe Losse zuletzt aktualisiert 24.12.2006

Verwandte Themen in der Rubrik Luftverkehrssicherheitsgesetz:

Im Abschnitt 3 des Luftverkehrssicherheitsgesetzes ist die Unterstützung und Amtshilfe durch die Streitkräfte geregelt. Dieses umstrittene Abschnitt ist mittlerweile durch das Bundesverfassungsgericht als Verfassungswidrig eingestuft worden und muss vom Gesetzgeber neu formuliert werden.


In diesem Abschnitt 3 werden die Regeln definiert, unter denen die Streitkräfte der Bundeswehr für die Aufklärung und für den Abschuss eines zivilen Flugzeugs eingesetzt werden können.

Im §13 des LuftSIG ist die Bundesregierung ermächtigt, im Vorliegen eines erheblichen Luftzwischenfalls, die im Rahmen der Gefahrenabwehr die Annahme begründen, dass ein besonders schwerer Unglücksfall bevorsteht, können zur Unterstützung der Polizeikräfte der Länder im Lufraum die Streitkräfte eingesetzt werden.


Diese Entscheidung über den Einsatz der Luftwaffe trifft der Verteidigungsminister oder im Vertretungsfall das berechtigte Mitglied der Bundesregierung im Benehmen mit dem Bundesminister des Inneren. Ist sofortiges Handeln geboten, sind die betroffenen Länder und das Bundesministerium des Innern unverzüglich zu unterrichten.

Zur Verhinderung eines besonders schweren Unglücksfalls dürfen die Streifkräfte im Luftraum Luftfahrzeuge abdrängen, zur Landung zwingen, den Einsatz von Waffengewalt androhen oder Warnschüsse abgeben.


Es ist stets diejenige Maßnahme auszuwählen, die den Einmzelnen und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt.


Die unmittelbare Einwirkung mit Waffengewalt ist nur zulässig, wenn nach den Umständen davon auszugehen ist, dass das Luftfahrzeug gegen das Leben von Menschen eingesetzt werden soll, und sie das einzige Mittel zur Abwher dieser gegenwärtigen Gefahr ist. Diesen Einsatz kann nur der Bundesminster der Verteidung oder im Vertretungsfall ein berechtigtes Mitglied der Bundesregierung anordnen.

Diese Maßnahmen dürfen nur nach Überprüfung sowie erfolglosen Versuchen zur Warnung und Umleitung getroffen werden. Zu diesem Zweck können die Streitkräfte auf Ersuchen der für die Flugsicherung zuständigen Stelle im Luftraum Luftfahrzeuge überprüfen, umleiten oder warnen.