

Im 1. Abschnitt sind die Gründe für das Luftverkehrssicherheitsgesetz definiert und benannt. Im § 1 Zweck heißt es:
Dieses Gesetz dient dem Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs, insbesondere vor Flugzeugentführungen, Sabotageakten und terroristischen Anschlägen.
Im § 2 sind die Aufgaben definiert:
Die Luftsicherheitsbehörde hat die Aufgabe, Angriffe auf die Sicherheit des Luftverkehrs im Sinne des §1 abzuwehren. Sie nimmt insbesondere Zuverlässigkeitsüberprüfungen nach §7 vor, lässt nach § 8 ..... Luftsicherheitspläne zu, ordnet Sicherungsmaßnahmen der Flugplatzbetreiber ... und der Luftfahrtunternehmen ... an und überacht deren Einhaltung.
Damit werden alle Verantworltlichen Aufgaben auf die Luftsicherheitsbehörde übertragen.
Das LuftSIG regelt also die gesetzlichen Grundlagen für die Luftsicherheitsbehörde, die Flugplatzbetreiber, die Fluggesellschaften und Flugfahrzeugführer sowie auch für die Passagiere innerhalb des deutschen Luftraums.