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Die Befugnisse des Kapitäns (Luftfahrtzeugführer) nach dem Luftverkehrssicherheitsgesetz (LuftSIG)

Befugnisse des Luftfahrtzeugführers (Kapitän)

© Uwe Losse zuletzt aktualisiert 24.12.2006

Im § 12 des Luftverkehrssicherheitsgesetzes (LuftSIG) werden die Aufgaben und die Befugnisse des verantwortlichen Luftfahrzeugführers (Kapitän) definiert.


Demnach hat der verantwortliche Luftfahrzeugführer für die Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung an Bord des im Flug befindlichen Luftfahrzeugs zu sorgen. Er ist befugt, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.


Der verantwortliche Luftfahrzeugführer darf erforderliche Maßnahmen treffen, um eine im einzelfall bestehende Gefahr für Personen an Bord des Luftfahrzeuges oder für das Luftfahrzeug selbst abzuwehren. Dabei hat er den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren. Insbesondere darf der Luftfahrzeugführer:


1. die Identität einer Person feststellen,


2. Gegenstände sicherstellen,


3. eine Person oder Sachen durchsuchen,


4. eine Person fesseln, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person den Luftfahrzeugführer oder Dritte angreifen oder Sachen beschädigen wird.

Der Flugkapitän (Luftfahrzeugführer) darf für die Durchsetzung seiner Maßnahmen Zwangsmittel einsetzen. Dies schließt die Anwendung von körperlicher Gewalt ein, wenn andere Zwangsmittel nicht in betracht kommen. Der Gebrauch von Schusswaffen ist Polizeivollzugsbeamten vorbehalten.


Alle an Bord befindlichen Personen haben den Andordnungen des Kapitäns (Luftfahrzeugführer) oder seiner Beauftragten folge zu leisten.


Der verantwortliche Kapitän hat den Schaden zu ersetzen, welcher der Bundesrepublik Deutschland durch rechtswidrige und vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung seiner Pflichten bei Ausübung der Aufgaben und Befugnisse entstehen.

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