

Im Abschnitt 2 des LuftSIG werden die Sicherheitsmaßnahmen erläutert. Die Luftsicherheitsbehörde wird im §3 ermächtigt, notwendige Maßnahmen, um eine im Einzelfall bestehende Gefahr für die Sicherheit des Luftverkehrs abzuwehren.
Dies darf die Luftsicherheitsbehörde jedoch nicht wahllos tun, im § 4 wird der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gefordert. Im genauen Wortlaut des Gesetzestextes heißt es wie folgt:
§4 (1) Von mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen ist diejenige zu treffen, die den Einzelnen oder die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt.
§4 (2) Eine Maßnahme darf nicht zu einem Nachteil führen, der zu dem erstrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis steht.
§4 (3) Eine Maßnahme ist nur solange zulässig, bis ihr Zweck erreicht ist oder sich zeigt, dass er nicht erreicht werden kann.
Damit wird klar, dass die Luftsicherheitsbehörde nahezu alles anordnen kann, wenn es nach der Lage erforderlich ist. Allerdings hat die verantwortliche Person der Luftsicherheitsbehörde auch eine gehörige Verantwortung, er muss stets zwischen den Sicherheitsbedürfnissen und den wirtschaftlichen Bedürfnissen abwägen und entscheiden.
Die Luftsicherheitsbehörde hat das Recht:
* Personen die sich nicht im allgemein zugänglichen Bereich des Flugplatzes befinden zu durchsuchen oder in sonstiger geeigneter Weise zu überprüfen. Sicherheitskontrollen durchführen und Sicherheitsbereiche des Flughafens und gefährdete Flugzeuge durch bewaffnete Polizeivollzugsbeamte oder Standposten sichern (§5 (1)).
* Alle Personen die sich nicht im allgemein zugänglichen Bereich der Flughäfen befinden, aus diesen Bereichen zu verweisen wenn:
- ihre Berechtigung zum Betreten nicht nachgewiesen wird,
- eine Durchsuchung abgelehnt wird,
- verdächtige Gegenstände nicht außerhalb des Sicherheitsbereichs zurück gelassen wird.
(§5(2))
* Fracht, aufgegebenes Gepäck, Postsendungen und sonstige Gegenstände, die in den Sicherheitsbereich des Flugplatzes verbracht werden sollen zu kontrollieren (§5 (3)).
* Innerhalb der Geschäftszeiten und Arbeitsstunden die Betriebs- und Geschäftsräume zu betreten und zu besichtigen. Außerhalb der Geschäftsstunden ist dies nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zulässig (§5 (4)).
* Die Luftsicherheitsbehörde kann dieses Recht auf Dritte Personen übertragen (§5(5)).