

Im § 8 beschäftigt sich das Luftverkehrssicherheitsgesetz mit den Pflichten der Flughafenbetreiber. Diese sind:
1. Die Flughafenanlagen, Bauwerke, Räume und Einrichtungen sind so zu erstellen und zu gestalten, dass die bauliche und technische Sicherung und die sachgerechte Durchführung der personellen Sicherungs- und Schutzmaßnahmen und die Kontrolle der nicht allgemein zugänglichen Bereiche ermöglicht werden kann.
2. Die Post, aufgegebenes Gepäck, Fracht und Versorgungsgüter zu Kontrollzwecken sicher zu transportieren und zu lagern.
3. Bei Durchsuchungen des aufgegebenen Gepäcks den Fluggast herbeizuholen oder bei der Durchsuchung in Abwesenheit des Fluggastes die Schlösser der Gepäckstücke zu öffnen.
4. Den nicht allgemein zugänglichen Bereich gegen unberechtigten Zugang zu sichern.
5. Den eigenen Mitarbeitern und den Mitarbeitern anderer auf dem Flugplatz tätiger Unternehmen und andere Personen vor dem Zugang zu den sensiblen Teilen zu durchsuchen oder in sonstiger geeigneter Weise zu überprüfen sowie von diesen mitgeführte Gegenstände und Fahrzeuge zu durchsuchen, zu durchleuchten oder in sonstiger geeigneter Weise zu überprüfen.
6. Sicherheitspersonal für seine Aufgaben zu schulen und alle übrigen Mitarbeiter einem Sicherheitsschulungsprogramm zu unterziehen.
7. Luftfahrtzeuge, die Gegenstand von Bedrohungen, insbesondere von Bonbendrohungen sind, auf Sicherheitspositionen zu verbringen.