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Sicherungsmaßnahmen der Luftverkehrsuntenehmen (Fluggesellschaften)

Sicherungsmaßnahmen der Luftverkehrsunternehmen (Fluggesellschaften)

© Uwe Losse zuletzt aktualisiert 24.12.2006

Alle Luftfahrtunternehmen (Fluggesellschaften), die Luftfahrzeuge mit einem Höchstgewicht von mehr als 5,7 Tonnen betreiben, sind zum Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs verpflichtet. Diese sind im §9 des Luftverkehrssicherheitsgesetzes (LuftSIG) definiert:


1. Sicherungsmaßnahmen bei der Abfertigung von Fluggästen und der Behandlung von Post, Gepäck, Fracht und Versorgungsgütern durchzuführen.


2. Den Bereich des Luftfahrtunternehmens gegen unberechtigten Zugang zu sichern.


3. Sicherheitspersonal für seine Aufgaben zu schulen und die Flugbesatzungen und das Bodenpersonal einem Sicherheitsschulungsprogramm zu unterziehen.

4. Seine auf einem Verkehrsflughafen abgestellten Luftfahrzeuge so zu sichern, dass weder unberechtigte Personen Zutriff haben noch verdächtige Gegenstände in das Luftfahrzeug verbracht werden können.


5. Luftfahrzeugte, die Gegenstand von Bedrohungen, insbesondere von Bombendrohungen sind, auf eine Sicherheitsposition zu verbringen.


Dies gilt für alle Luftfahrtunternehmen die mit einer deutschlen Lizenz fliegen auch im Ausland. Für Luftfahrtunternehmen die ihren Hauptsitz im Ausland haben, gilt dies nur für den Bereich der deutschen Flughäfen.

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