

Im § 11 des Luftverkehrssicherheitsgesetzes (LuftSIG) sind die Dinge benannt, die in den Flugzeugen und auf den Flugplätzen verboten sind. Diese Gegenstände dürfen nicht mitgeführt werden.
1. Schuss-, Hieb- und Stoßwaffen sowie Sprühgeräte, die zu Angriffs- oder Verteidigungswecken verwendet werden können.
2. Sprenstoffe, Munition, Zündkapseln, brennbare Flüssigkeiten, ätzende oder giftige Stoffe, Gase in Behöltern sowie sonstige Stoffe, die allein oder zusammen mit anderen Gegenständen eine Explosion oder einen Brand verursachen können.
3. Gegenstände, die ihrer äußeren Form oder ihrer Kennzeichnung nach den Anschein von Waffen, Munition oder exposionsgefährlichen Stoffen erwecken.
4. weitere Stoffe, die in der Anlage der EG Verordnung Nr. 2320/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 genannt sind.
Das Bundesministerium für das Innere kann allgemein oder im Einzelfall Ausnahmen zulassen, soweit ein Bedürfniss besteht.