

Nach dem § 7 des LuftSIG hat die Luftsicherheitsbehörde die Zuverlässigkeit folgender Personen zu überprüfen:
1. Personen, denen zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit nicht nur gelegentlich Zugang zu nicht allgemein zugänglichen Bereichen des Flugplatzgeländes eines Verkehrsflughafens oder eines Luftfahrtunternehmens gewährt werden soll.
2. Personal der Flugplatz- und Luftfahrtunernehmen, des Flugsicherungsunternehmens sowie der Fracht-, Post-, Reinigungsunternehmen sowie Warenlieferanten und vergleichbarer Versorgungsunternehmen, das aufgrund seiner Tätigkeit unmittelbaren Einfluss auf die Sicherheit des Luftverkehrs hat
3. Alle Personen die im Auftrag der Luftsicherheitsbehörde arbeiten
4. Luftfahrer und Flugschüler
5. Mitglieder von flugplatzansässigen Vereinen, Schülerpraktikanten oder Führern von Luftfahrzeugen oder sonstigen Berechtigten, die nicht nur gelegentlich Zugang zu den
a) nicht allgemein zugänglichen Bereichen des Gluplatzgeländes eines Verkehrsflughafens
gewährt werden soll.
Die Überprüfung erfolgt auf Antrag der Betroffenen Mitarbeiter. Also muss jeder Beschäftigte von sich aus einen Antrag einreichen (hier Beispielantrag für die Hansestadt Bremen). Die Kosten für die Überprüfung muss der Arbeitgeber tragen.
Jeder Betroffene (Mitarbeiter im Sicherheitsbereich des Flughafens) ist über folgende Dinge zu Unterrichten:
1. die zuständige Luftsicherheitsbehörde,
2. den Zweck der Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung,
3. die Stellen, deren Beteiligung .... in Betracht kommt, sowie
4. die Übermittlungsempfänger.
Die Zuverlässigkeitsüberprüfung entfällt, wenn der Betroffene
1. im Inland innerhalb der letzten zwölf Monate einer zumindest gleichwertigen Überprüfung unterzogen worden ist
2. dieser der erweiterten Sicherheitsüberprüfung unterliegt.
Die Luftsicherheitsbehörde überprüft im Zuge der Zuverlässigkeitsüberprüfung folgende Dinge:
1. die Identität des Betroffenen
2. Startet Anfragen bei den Polizeivollzugs- und den Verfassungsschutzbehörden der Länder, sowie im Einzelfall, dem Bundeskriminalamt, dem Zollkriminalamt, dem Bundesamt für Verfassungsschutz, dem Bundesnachrichtendienst, dem Militärischen Abschirmdienst und der Bundesbeauftragten für die Untrlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik.
3. Holt uneingeschränkte Auskünfte aus dem Bundeszentralregister ein,
4. bei ausländischen Betroffenen eine Auskunft aus dem Ausländerzentralregister, sowie im Einzelfall Anfragen an die zuständige Ausländerbehörde
5. soweit im Einzelfall erforderlich, Anfragen an die Flugplatzbetreiber und Luftfahrtunternehmen sowie an den gegenwärtigen Arbeitgeber des Betroffenen nach dort vorhandenen, für die Beurteilung der Zuverlässigkeit bedeutsamen Informationen.
Der betroffene ist verpflichtet, an seiner Überprüfung mitzuwirken. Sofern die vorangegangenen Auskünfte Anhaltspunkte für Zweifel an der Zuverlässigkeit des Betroffenen zulassen, darf die Luftsicherheitbehörde Auskünfte von Strafverfolgungsbehörden einholen.
Die Luftsicherheitsbehörde gibt dem Betroffenen vor ihrer Entscheidung Gelegenheit, sich zu den eingeholten Auskünften zu äußern, soweit diese Zweifel an seiner Zuverlässigkeit haben.
Ohne eine abgeschlossene Zuverlässigkeitsüberprfüfung, bei der keine Zweifel an der Zuverlässigkeit des Betroffenen verbleiben, darf diesem kein Zugang zu nicht allgmein zugänglichen Bereichen des Flugplatzgeländes gewährt werden.