Personenverkehr in Deutschland

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Alles über Luftverkehr

Luftverkehr

© Uwe Losse zuletzt aktualisiert 24.12.2006

Der Luftverkehr ist international und zeichnet sich durch seine 7 Freiheiten aus. Was auf den ersten Blick normal erscheint, musste erst einmal durch internationales Recht ratifiziert werden. Aufgrund der hohen Geschwindigkeiten werden im Luftverkehr schnell landesgrenzen erreicht und der Luftraum des nächsten Nachbarlandes wird betreten.


1. Freiheit: Das Überflugrecht

Die Fluggesellschaft kann vom HEIMATSTAAT das Land A überfliegen um in dem Land B zu landen.


2. Freiheit: Technische Zwischenlandung

Die 2. Freiheit beinhaltet das Recht auf Zwischenlandung zu nicht kommerziellen Zwecken, also z. B. zum Tanken. Die Aufnahme von Passagieren oder Gütern ist hier nicht gestattet.


3. Freiheit: Direkter Transport (bringen)

Das Recht auf Beförderung von Passagieren oder Gütern vom HEIMATSTAAT der Fluggesellschaft ins Ausland


4. Freiheit: Direkter Transport (holen)

Die 4. Freiheit ist die Ergänzung zur 3. Freiheit. Hier hat die Fluggesellschaft das Recht, auf dem Rückflug ebenfalls Passagiere oder Fracht zu befördern.


5. Freiheit: Transport zwischen fremden Staaten (bei Starpunkt oder Endpunkt im Heimatland)

Die Fluggesellschaft kann vom Heimatland Passagiere und Fracht in das Land A bringen und dort nach einer Zwischenlandung neue Passagiere und neue Fracht aufnehmen und von dort aus in das Land B zu fliegen.


6. Freiheit: Transport zwischen fremden Staaten (bei Zwischenlandung im Heimatland)

Bei dieser Freiheit ist der Fluggesellschaft der Transport von Passagieren und Gütern erlaubt, wenn das eigene Land an irgend einem Punkt der Reiseroute angeflogen wird. Bei der 5. Freiheit musste das Heimatland Start- oder Endpunkt sein. Bei der 6. Freiheit reicht für die Transportgenehmigung eine Zwischenlandung im Heimatland.


7. Freiheit: Transport zwischen fremden Staaten (ohne Berührung des Heimatstaates)

In diesem Fall darf die Fluggesellschaft Passagiere oder Fracht vom Land A zum Land B fliegen, auch ohne das Heimatland der Fluggesellschaft zu berühren.


8. Das Kabotagerecht (neuerdings 8. Freiheit)

Das Kabotagerecht gilt innerhalb der EU und erlaubt der Fluggesellschaft INNERHALB eines Staates einen Flug durchzuführen. Also darf z. B. British Airways einen Flug von Hamburg nach München anbieten. Diese 8. Freiheit ist neu und innerhalb der EU zu finden.

Das Luftverkehrssicherheitsgesetz wurde nach dem 11. September 1999 (Anschlag auf das WorldTradeCenter in New York) verabschiedet und regelt die prinzipiellen Maßnahmen zur Flugsicherung. In dem Luftverkehrssicherheitsgesetz ist aktuell der Abschuss von Passagiermaschinen im deutschen Luftraum von der Bundeswehr geregelt. Dies ist vom Bundesverfassungsgericht als unverhältnismäßig zurück gewiesen worden.


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Das Luftverkehrssicherheitsgesetz (LuftSIG)