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Reisevertragsrecht, Rechtsbeziehungen, Maklervertrag nach BGB für Reisebüros

Die Rechtsbeziehung zwischen Reiseveranstalter und Reisebüro ist ein Agenturvertrag oder Maklervertrag

© Uwe Losse zuletzt aktualisiert 06.11.2006

Das Reisebüro tritt als Reisemittler auf. Das Reisebüro führt in der Regel Reisen nicht selber durch oder bietet die Reisen nicht selber an (als ist in der Regel kein Reiseveranstalter). Zwischen den Reisebüros und den Reiseveranstaltern, Hotels, Yachtmietung, etc. erbringen die Reisebüros Vermittlungsleistungen.


Diese Vermittlungsleistung sind im Handelsgesetzbuch (HGB) geregelt. Hier tritt nicht das BGB in Kraft, da sowohl das Reisebüro als auch der Reiseveranstalter Kaufmann nach HGB sein müssen. Unter Kaufleuten gilt das Kaufmannsrecht und die Bestimmungen des BGB werden nur dann angewendet, wenn im HGB keine Bestimmungen zu finden sind.

Agenturvertrag nach HGB

  • HGB § 84 Definition Handelsvertreter: Handelsvertreter ist, wer selbstständig betraut ist, für andere Unternehmer Geschäfte zu vermitteln.
  • HGB § 86 Beziehungen untereinander: Der Handelsvertreter hat sich um den Abschluss von Geschäften zu bemühen. Der Unternehmer hat den Handelsvertreter zur Ausübung seiner Tätigkeit mit erforderlichen Unterlagen zu unterstützen.
  • HGB § 87 Provision: Der Handelsvertreter hat Anspruch auf Provision für alle abgeschlossenen Geschäfte.
  • HGB § 89 Kündigung des Vertragsverhältnisses: Das Vertragsverhältnis kann im 1. Jahr mit einer Frist von 1 Monat, im 2. Jahr mit 2 Monaten und vom 3. - 5. Jahr mit einer Frist von 6 Monaten gekündigt werden. Zudem kann das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund jederzeit von beiden gekündigt werden.
  • HGB § 90 Betriebsgeheimnis: Der Handelsvertreter darf Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse nicht verwerten oder anderen mitteilen. Eine Beschränkung der gewerblichen Tätigkeit nach Beendigung des Vertragsverhältnisses zwischen Unternehmer und Handelsvertreter für maximal 2 Jahre vereinbart werden.

Hier ist ein Auszug aus dem Handelsgesetzbuch wiedergegeben. Die einzelnen Paragrafen wurden gekürzt wiedergegeben und sind hier nicht vollständig.